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Eintragung der Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch.
G. 51.
Die Hypothek als dingliches Recht, wird, ohne Unterschied des Rechtstitels, erst
durch die förmliche Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch auf
dem Folium des damit zu belastenden Grundstücks wirklich erlangt. C. 3.)
Vormerkung im Grund= und Hypothekenbuche.
8. 52.
a. Ist eine Forderung und der Umstand, daß selbige mit einem Rechtotitel zu Er-
langung einer Hypothek versehen sei, durch unverdächtige Urkunden bescheinigt, die förm-
liche Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch kann aber wegen eines noch zu
beseitigenden, das Wesen der Handlung nicht betreffeuden Mangels nicht sogleich erfol-
gen, so kann, auf Ansuchen des Betheiligten, die Forderung einstweilen im Grund= und
Hypothekenbuche vorgemerkt werden. '
b) Diese Vormerkung hat nicht die Wirkungen der förmlichen Eintragung, sondern
isi wie eine Protestation (5§. 22, 23) zu betrachten, indem sie blos die Sielle für die
künftig förmlich einzutragende Hypothek zu sichern dient.
c) Sie wird wirkungslos, wenn, bevor der Mangel gehoben und die förmliche Ein-
nagung erfolgt ist, Konkurs zu dem Vermögen des Besipers auobricht.
Umfang und Wirkungen der Hypothek.
1) In Ansehung der Sache, worauf sie haftet.
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Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundsiück, auf alle
seine Theile und Zubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowice auf die am Tage
einer eingetretenen Zwangsversteigerung oder bei Aulegung der Schuestration oder bei
Eröffnung des Konkurses noch unabgesonderten natürlichen und gemischten Früchte
(lructus naturules el industriales), ingleichen die von den lehtgedachten beiden Zeilpunk-
ten an erwachsenden bürgerlichen Früchte, (lructus civiles.)
8. 51.
Dah Forderungen auf einzelne Zubehörungen eines Grundstücks oder Theile eines
Grundstückskörpers versichert und solchergestalt in das Grund= und Hypethekenbuch ein-
Fetragen werden, ist unzulässig.