Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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trag dem Auszugsberechtigten nur eln subsidiarisches Recht gegen den Besiher des Trenn- 
fuce. g. 60. 
a. Wegen der auf einem Grundstücke haftenden, im Grund- und Hypolhekenbuche 
eingetragenen Lasten (§F. 12 Nr. 5) bedarf es der Einwilligung der Berechtigten zu 
Grundsiücksabtrennungen nicht. 
b. Es ist aber stets ein verhältnihmäßiger Theil solcher Reallasten auf das Trenn- 
stück zu repartiren, ehe dasselbe im Grund= und Hypothekenbuche vom Hauptgute abge- 
schrieben wird (m. s. jedoch 8. 70). 
c. Dieser Repartition ungeachtet, bleibt den Berechtigten das Hauptgut, sofern sie 
es nicht ihres Anspruchs entlassen haben, wegen des auf das Trennstück gelegten Antheils 
von Meallasten subsidiarisch verhaftet. 
d. Wegen der auf Grundstücken, bei denen Abtretungen vorkommen, haftenden Ab- 
lösungörenten hat es bei den Bestimmungen des Ablösungsgesehzes vom 23. März 1838 
und bezüglich 15. Januar 1858 §F. 29 sein Bewenden. 
Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern. 
8. 61. 
Dem Besißer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehoͤr- 
ung eines andern ihm zugehörigen Grundsiücks ist, steht der Regel nach frei, ob er das- 
selbe als ein besonderes Grundstück unter besonderer Nummer und mit einem eigenen Fo- 
lium im Grund= und Hypothekenbuche besipen, oder ob er es zu einem andern Grund- 
stücke, welches er besitzt, hinzuschlagen und als Jubehörung desselben in das Grund= und 
Hypothekenbuch eintragen lassen will. 
8. 62. 
Jedoch ist 
1) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer andern Grund. 
und Hprothekenbehörde gelegen ist, hierzu die Einwilligung dieser lettern erforderlich; 
ferner kaun 
2) wenn auf dem Grundstücke, zu welchem ein anderes hinzugeschlagen werden soll, 
Schulden hasften, die Hinzuschlagung nur unker der Bedingung geschehen, daß das hin- 
zuzuschlagende Grundsüück schuldenfrel sei, oder daß andern Falls die auf lehterem versicher- 
ten Gläubiger sich befallen lassen, mit ihren Forderungen den auf jenem ersten versicher- 
ten Gläubigern nachzustehen; 
3) ein mit einem Vorkaufs= oder Wiederkaufsrechte behaftetes Grundstück kann zu
	        
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