Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ihre Befriedigung nicht erlangen, und insoweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in allen 
Fällen die Klage wider Diejenigen vorbehalten, welche für die Forderung persönlich ver- 
haftet find. 
Cessionen. 
8. 83. 
Sowohl der Rechtstitel zu Erlangung der Hypothek, als eine schon erlangte Hy- 
pothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der Forderung selbst, von dem 
Gläubiger nach dem Betrage der ganzen Forderung oder eines Theils derselben an An- 
dere abgetreten werden. 
8. 81. 
Jede Abtretung einer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung 
schließt zugleich die Uebertragung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit ver- 
bundenen Rechte in sich. 
8. 85. 
a. Die Abtrelung einer hypothekarischen Forderung erlaugt erst durch Benachrich- 
tigung des Schuldners (debilor eessus) und darauf folgende Eintragung in das Grund- 
und Hypothekenbuch (§. 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie auch gegen den Schuld- 
ner selbst. 
b. Der Lehtere ist der Eintragung zu widersprechen dann berechtigt, wenn er die 
Existenz der abgeiretenen Forderung zu bestreiten vermag. Andere ee dessel- 
ben können die Eintragung der Abtretung nicht hindern (m. . S. 1 
Verpfändungen eingetragener Forderungen. 
g. 86. 
Eine hypothekarische Forderung kann auch von dem Gläubiger einem Andern im 
Grund= und Hppothekenbuche verpfändet werden. 
8. 87. 
Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten, und das 
in 88. 84, 85 Gesagte gilt von ihr ebenfalls. 
5) In Ansehung des dritten Besiters. 
8. 88. 
Der driitte Besiper eines Grundstücke, auf welches Schulden im Grund= und Hy-
	        
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