Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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potbekenbuche eingetragen sind, ist gehalten, entweder dieselben zu bezahlen, oder die ge- 
richtliche Verslelgerung, bezlehendlich die gerichtliche Sequestratlon des Grundstücks (5.81) 
zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger geschehen zu lassen. 
5. 89. 
a. Für die blos vorgemerkten Forderungen hastet der dritte Besiger nur in so weit, 
raß er verxflichtet ist, die wirkliche Eintragung der Forderung geschehen zu lassen, sobald 
die derselben entgegenstehenden Hindernisse beseitigt sind. 
b. Eine Nöthigung des dritten Besipers zur Bezahlung oder zur Ueberlassung des 
Grundstücks zu Befriedigung der Gläubiger findet jedoch wegen blos vorgemerkter For- 
kerungen nicht statt (§. 52). Erst deren wirkliche Eintragung begründet eine solche Nö- 
thigung (. 81). 
8. 90. 
a. Die Hastung des redlichen dritten Besipers für die Schulden des Grundstücks 
erstreckt sich aber nicht weiter, als lehteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreichk. 
b. Hat jedoch der dritte Besiger die eingetragenen Schulden als unbezahlte Kauf- 
gelder übernommen oder sich sonst zu deren Uebernahme ausdrücklich verpflichtet, so muß 
er für selbige als Schuldner auch mit seinem übrigen Vermögen haften und kann des- 
halb mit einer persönlichen Klage belangt werden. 
Haftung des dritten Besipxers wegen Zinsen und Nenten rc. 
KG. 91. 
u. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besiper von den eingetragenen Schulden 
während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er jederzeit auch nach der Veräußer= 
ung des Grundstücko persönlich verhaftet. 
6) Ebenso ins der jedesmalige Besitzer eines Grundstücks, auf welchem ein Auszug 
(5. 42) oder eine Aente (F. 50) haftet, wegen der während der Dauer seines Besipes 
füllig werdenden Auszugs= oder Rentenleisungen dem Auszugs= oder Rentenberechtigten 
stets auch persönlich verpflichtet. 
c. Die persönliche Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners für Auszugs= oder 
Rentenleistungen reicht nicht über die während seiner eigenen Besipzeit fällig gewordenen 
Auszugs= oder Nentenleistungen hinaus. 
6) In Ansehung mehrerer Gläubiger unter einander. 
8. 92. 
Der Vorzug unter mehreren auf das nämliche Grundstück eingetragenen Gläubigern 
wird ohne alle andere Rücksicht bloß durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung
	        
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