Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Gerechtsame abgeloͤst worden, so sind die diesfallsigen Ablösungsgelder oder 
die zu Kapital zu berechnenden Renten von dem Taxwerthe in Abzug zu 
bringen; 
Il Triftlasten, welche noch auf den zur Taxalion kommenden Gütern haften, 
sind gleich bei der Abschätzung der Grundstücke zu berücksichtigen, noch auf- 
haftende Frohnen aber nach Maßgabe des Gesehzes zu berechnen und deren 
Werth von der Taxe in Abzug zu bringen; 
6) Außerordentliche Lasten, z. B. Einquartirung, Spannung und Lieferungen 
blelben außer Betracht; 
hh) Sewituten, die auf einzelnen Grundstücken ruhen, z. B. Wegegerechtigkei- 
ten und dergl. sind gleich bei der Abschähung der davon betroffenen Grund- 
stücke zu berücksschtigen und kommen nicht weiter in Ansay. 
B. Bei Annahme der Steuertaxe 
gelten dieselben Bestimmungen, wie sie vorstehend unter bb bis mit hh aufgeführt ünd. 
8. 6. 
Unter folgenden Bedingungen soll auch die gemeinschaftliche Ablösung der 
Laudemialpslicht zulässig sein: 
a) Wenn die Mitglieder einer Gemeinde, die unter Einem behngelderberechtigten ste- 
bende, zu gleichmähigem Lehngelde nach bestimmten Summen oder nach gleichen 
Prozenten 2c. pflichtige Grundsüücke besiben, auf Gesammtablösung antragen, so 
sind die von sämmtlichen lehnspflichtigen Grundstücken binnen 50 Jahren vom 
1. Jannar des Jahres an, wo zur Ablösung geschritten wird, rückwärto ange- 
fallenen Lehngelder, wenn sie sich aus den Rechnungen oder kurch sonstige sichere 
Nachweisungen vellständig ermitteln lassen, zusammenzurechnen; 
b) der aus dieser Summe mit 50 dividirt gewonnene einjährige Durchschnitt bildet 
den von der Gesammtheit im Ganzen zu entrichtenden Jahresbetrag (die jährli- 
che Rente); 
O)diese Rente ist nach Verhältniß des Stenerwerths auf die lehngelderpslichtigen 
Grundstücke zu vestheilen und es greift dann die Bestimmung in §. 1 unter # 
des gegenwärtigen Gesehes Platz; 
O in Betreff des Beilritls der Lehngelderpflichtigen zu einem solchen gNemeinschaftli- 
chen Autrage in seiner Durch= und Ausführung entscheidet eine Majorikät von 
zwei Driktheilen der Stimmberechtigten. 
8. 7. 
Zu 88. 84, 85 und 86 des Gesehes vom 23. Maͤrz 1838 wird ergaͤnzend Folgen- 
des bestimmt: ·
	        
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