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befürchten haben, und aus diesem Grunde die Inhibition der Forderung vom kompeten-
ten Richter verfügt worden ist;
2) die Bürgen des Schuldners, wenn der Gläubiger sein Recht auf Erlangung ei-
ner Hypothek an Immobilien des Schuldners nicht ausübt.
Insbesondere bei Cessionen.
8. 149.
Gesuche um Eintragungen von Cessionen (88. 8385), sowie von. Verpfaͤndungen
eingetragener Forderungen (§. 86 und 87) sind
4) dem Schuldner (debilor cessus) in der Regel mündlich bekannt zu machen.
Hierbei ist ihm zur Geltendmachung etwaiger Widersprüche gegen die Eintragung eine
achttaͤgige Präklusiofrist zu stellen. ·
z)untrdctarttgcnmqmcllung bedarf es nicht, wenn der (Cledes Mal darum zu
befragende) Schuldner auf Widersprüche gegen die Eintragung veczichtel.
3) Läßt der Schuldner die achttägige Präklusivfrist (s. unter 1) unbenußzt ablaufen,
oder verzichtet er auf Widersprüche gegen die Eintragung (s. unter 2), so ist die nach-
gesuchte Eintragung, wenn nicht andere Hindernisse ihr entgegenstehen, ohne weiteren Ver-
zug zu bewerkstelligen.
4) Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragung, welche erst nach Ablauf der
achttägigen Präklusivirist bei der Grund= und Hypothekenbehörde einkommen, hat diese
nicht zu beachten, zeitig eingehende Widersprüche aber sind
a#. wenn sie nach §. 85 geeignet sind, die Eintragung zu hindern, nach den Vor-
schriften des S. 131, dagegen
b. wenn sie nach §. 85 die Eintragung nicht hindern können, nach Anleitung des
§. 43 zu behandeln.
5) Der Benachrichtigung des Schuldners (s. unker 1) bedarf es aber dann nicht,
wenn
a. das Gesuch um Eintragung vom Schuldner selbst angebracht wird, oder außerdem
D. mit dem Gesuche um die Eimragung der Nachweio verbunden wird, daß der
Schuldner von der Cession oder der Verpfändung der eingetragenen Forderung bereits
in Kennkniß gesehzt worden ist und solche genehmigt hat.
Ferner bei Protestationen.
C. 150.
1) Bei Protestationen, nelche zur Sicherung eines in Bezug auf ein Grundstück
oder auf eine im Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Forderung erworbenen, zur