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einzuwenden ist. Das Appellationsgericht ertheilt hierauf seine Entscheidung durch Re-
skript, gegen welches ein welteres Rechtsmittel nicht Plaß greift.
Ausnahmsweise kann es in geeigneten Fällen die Betheiligten noch mit einer Vor-
stellung hören, für welche jedoch längere als achträgige Fristen nicht gestattet werden
dürfen.
u Eventnalberufungen, welche für den Fall abfälliger Bescheidung den an Unter-
behörden gerichteten Protestationen angefügt sind, werden, wenn sie nicht durch gewäh-
rende erstinstanzliche Entschließung sich vollständig erledigen, nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 26. März 1838 F. 9 behandelt, und es ist in diesem Falle sofort bei
Eröffnung der erstinstanzlichen Entschliehung der zum Berichtsabgang besiimmte Tag
den Betheiligten bekannt zu machen.
Veräußerungsverbot nach Eröffnung des Konkurfes.
8. 153.
Wenn Konkurs zum Vermogen eines Besißers von Immobilien eroͤffnet wird, so
hat das Konkursgericht solches der Grund= und Hypothekenbehörde ohne Verzug mitzu-
theilen und die Eintragung eines Veräußerungsverbots in das Grund= und Hypothe-
kenbuch zu veranlassen.
Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in der Mittheilung
der Konkurseröffnung selbst begriffen.
Form der Grund= und Hypothekenbücher und der Einträge in dieselben.
8. 154.
Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem unter A. beigefügten Formulare
zu fübren und in dauerhaft gebundenen Großfoliobänden zu halten.
In der Regel ist für jeden Ort (Stadt oder Dorf) oder für jede geschlossene Flur,
für welche besondere Gerichtshandelsbücher geführt werden, ein eigenes Grund= und Hy-
pothekenbuch zu halten; für das Kommissionsgericht zu Ebersdorf (§. 132) wird ein be-
sonderes Buch angelegt.
Je nach der Anzahl und Größe der Immobilien, über welche das Grund= und Hp-
pothekenbuch eines Orts sich zu erstrecken hat, kann dasselbe entweder in einen einzigen
Band zusammengefaht oder in mehrere Bände abgetbeilt werden.
8. 155.
In der Regel erhält jedes einzelne Grundstuͤck, das nicht Jubehoͤrung eines andern
Grundstücks ist, und jeder für sich bestchende Grundstückskörper (Gutskouple) seine be-