Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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hörde des Hauptguks von vorgegangenen Besipveränderungen jenem anderm Gerichte 
durch Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptguts bewirklen Eintrags 
eines neuen Besiyers Nachricht zu geben hat, und dem andern Gerichte dann unbenom- 
Men ist, von dleser Besigveränderung auf dem Folium des Perklnenzstücks ebenfallo Be- 
merkung zu machen. 
8. 160. 
Nur dann, wenn auf dem Hauptgute keine Schulden hasten, oder wenn andern 
Falls die Voraussehungen vorhanden sind, unter denen nach F. 58 ff. die Einwilligung 
der Gläubiger in eine Grundstücksabtrennung vom Richter ergänzt werden darf, können 
und sollen auf Antrag des Besigers in elner andern Flur gelegene Pertinenzstücke un- 
ter den Zubehörungen des Hauptguts weggelassen oder abgeschrieben und in das Grund- 
und Hypothekenbuch des Orts, wo sie gelegen sind, als für sich besiehende (walzende) 
Grundstücke eingetragen werden. 
Bei den in einer andern und derselben Ortsflur mit dem Hauptgute gelegenen 
Pertinenzstücken hingegen findet Solches, außer dem Falle einer Abtrennung durch be- 
sondere Veräußerung, nicht statt. 
S. 161. 
Durch die in §. 158 ff. getroffenen Bestimmungen werden auf Seiten der Inhaber 
der Gerichtsbarkeit über Pertinenzstücke Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Be- 
siveränderungen an Grundsiücken oder bei Hypothekenbestellungen, wo dergleichen rechts- 
gültlg noch bestehen, in keiner Weise abgeändert. 
8. 162. 
Die Einträge und Vormerkungen im Grund= und Hypothekenbuche müssen zwar 
vollständig, aber kurz und bündig abgesaßt und in die ihnen zugewiesenen Stellen des 
Grund= und Hypothekenbuchs eingeschrieben werden. 
8. 163, 
Jedem für sich bestehenden Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch ist Tag, 
Monat und Jahr, an welchem derselbe geschieht, voranzusetzen; dieses gilt unbeschadet 
dessen, was für die erste Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs in §§. 224 und 
225 vorgeschrieben #st. 
8. 164. 
Am Schlusse des Eintrags ist die Urkunde uüber das Nechtsgeschäft oder die Ver- 
handlung oder das Anbringen, worauf sich der Eintrag gründet, mit dem Datum an- 
zuführen.
	        
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