Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 165. 
Auch ist jedem Eintrage eine Verveisung auf die Stelle in den Akten oder Pro- 
tokollen des Gerlchts, wo sich die bezügliche Verhandlung oder das bezügliche Anbringen 
und die Resolution der Eintragung befindet, beizufügen. 
8. 166. 
Geldsummen sind im Kontexte der Einkräge nicht mit Ziffern, sondern mit Buch- 
staben zu schreiben. 
g. 167. 
Im Grund= und Hypothekenbuche darf nichts ohne rechtferligende, vom Führer des 
Enund- und Hypothekenbuchs zu unterzeichnende Seitenbemerkung ausgestrichen, nichts 
radirt und kein Blatt eingelegt werden, auch sind Zwischenschristen zu vermeiden. Ver- 
änderungen, welche mit dem Gegenstande eines Eintrags vorgehen, können allezeit nur 
in Form besonderer Einträge im Grund= und Hypothekenbuche bemerkt werden. 
8. 168. 
Für die in der Folge nokhwendigen Einträge soll im Grund= und Hypothekenbuche 
bei jedem Grundstücke oder Gute, das selne eigene Nummer und ein besonderes Folium 
bat, der nöthige Raum, welcher je nach der Größe des Guts und nach örtlichen Ver- 
hällnissen in elnem oder mehrern Blättern bestehen kann, offen gehalten werden. 
Reicht der Raum in einem Bande nicht mehr hin, so werden die Einträge in ei- 
nem folgenden Bande fortgesett. 
8. 169. 
Das Grund= und Hypothekenbuch soll, mit Einschluß der für spälere Einträge vor- 
läufig leer bleibenden Bläller, mit Seitenzahlen versehen und jedem Bande ein nach 
dem Namen der Besiger alphabetisch geordnetes und fortzuführendes Register angehängt 
werden. 
Rubriken des Grund= und Hppothekenbuchs. 
8. 170. 
Das Grund= und Hypothekenbuch hat folgende drei Nubriken: 
I. der Sache, 
II. des Besigers, 
III. der Schulden. 
Jedes einzelne Grundstückssollum zerfällt in diese drei Abthellungen, ausgenommen, 
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