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der Name des hypothekarischen Gläubigers, wle er im Grund= und Gppotheken=
buche eingetragen ist,
ebenso der Name des Besitzers des verhasteten Grundstücks,
das Grundstück selbst, auf welches die Forderung elngetragen worden,
der Rechtstitel der Forderung
die Summe der eingetragenen Forderung, beziehendlich mit Erwähnung der Zin-
sen und Kosten (§. 68, 69, 180),
die Nummer, welche sie im Grund= und Hypothekenbuche erhalten hat GE. 184).
S. 197.
Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde überrelchte
Urkunde selbst geschrieben oder derselben angehängt (P. 194), so kann, was die Person
des Gläubigers und des Schuldners, Ingleichen den Rechtstitel der Forderung anbe-
langt, auf den Inhalt jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Punkte aber
sind besonders im Hypothekenbriefe auszudrücken.
8. 198.
Bei Rekognitionsscheinen oder Hypothekenbrlefen, welche auf elne elngerelchte Ur-
kunde selbst gebracht oder angehängt werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solches
auf eine Weise geschehe, die es unmöglich macht, Rekognitionsschein oder Hypothekenbrief
von der Urkunde ohne sichtbare Beschädigung des erstern oder der letztern zu trennen.
Grund= und Hypothekenbuch führer.
8. 199.
Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde ist die sormelle Führung des Grund-
und Hypothekenbuchs die Dienstobliegenheit einer bestiumten Person.
8. 200.
Dieses Geschäft begreist die Erhaltung des Grund= und Hypothekenbuchs in dem
vorschristsmäßigen Zustande und die Verrichtung aller und jeder Einschreibungen in
dasselbe in sich.
8. 201.
Insofern sich nicht der Gerlchtsvorstand selbst der Führung des Grund= und Hypo-
thekenbuchs unterzieht, ist eine andere bei dem Gerichte angeslellte verpflichtete Person
damit bleibend zu beaustragen.
8. 202.
Wenn wegen Behinderung des Grund- und Hypothelenbuchführers eine Stellver-