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loren gehen, so hat das Appellationsgericht wegen Wiederherstellung derselben Anordnung
zu treffen, wobei, sowelt nöthlg, das Mittel der öffentlichen Vorladung unter Androhung
von Rechtsnachtheilen angewendet werden kann.
Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen.
S. 207.
Die Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen sind von den zuständigen
Behörden nach der, gegenwärtigem Gesetze beigefügten Taxordnung zu erheben.
IV. Abschnitt.
I. Vorübergehende Bestimmungen in Bezug auf die Anlegung der Grund= und
Hypothekenbücher.
Im Allgemeinen.
8. 206.
Die Behufs der ersten Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher erforderlichen
Ermiktelungen und Vorbereitungen sind von den Unterbehörden, von denen solche Bücher
zu halten sind (s. 1 und 129) unter Aufsicht und Leltung des Appellationsgerichts zu
besorgen und haben die Unterbehörden in zweifelhaften Fällen bei diesem Instruktion oder
Entscheidung einzuholen.
8. 209.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben sich dlesen Ermlttelungen und Vorbe-
reltungen Amtshalber zu unterziehen.
8. 210.
Jede Grund= und Hypothekenbehörde hat die Folien aller Grundstücke, denen ein
eigenes Folium in den von ihr zu führenden Grund= und Hypolhekenbüchern nach den
Bestimmungen in §. 155 ff. zu geben ist, in allen drei Rubriken (C. 170 ff.) bis dahin
vorzubereiten, daß die Uebertragung der fertigen Folien auf das Grund= und Hypothe-
kenbuch erfolgen kann.
Spezielle Vorschriften.
1. In Betreff der ersten Rubrik.
8. 211
Zu Anlegung der ersten Rubrik bedarf es einer sorgfältigen Ermittelung der unbe-
weglichen Zubehörungen eines Hauptguts und Fesistellung der Grundstückskomplexe.