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8. 212.
Die Hülfsmittel, deren sich die Grund- und Gppothekenbehörden bei dlesem Geschäfte
sowelt nöthig, zu bedtenen haben, sind vorzugsweile:
die Flurbücher und Flurkarten,
die Kauf= und Konsens= oder Gerichtshandelsbücher, Konsignatlons-, Taxatl-
ons- und Subhastatlonsakten,
die Vernehmung der Grundstücksbesiter,
die Befragung der Lokalgerichtspersonen und nach Befinden auch anderer Ons-
kundigen.
8. 213.
Die Bestandthelle eines Grundstückskörpers oder Zubehörungen elnes Hanptguteo
sind stets auf dem Folium des Grundstückskörpers oder Hauptguts mit einzutragen.
Nur dann, wenn solche Bestandtheile oder Zubehörungen gegen die Regel mit be-
sonderen Hypotheken belastet und weder deren Inhaber den auf dem Grundstückskörper
oder Hauptgute versicherten Gläubigern, noch umgekehrt diese jenen nachzustehen ver-
mocht werden können, darf das Appellätionsgericht die Anlegung besonderer Folien für
Bestandtheile oder Zubehörungen auf die Dauer des Bestehens der auf ihnen haftenden
besondern Hypotheken gestakten.
8. 214.
Ergiebt si sich aus den Flurlabellen oder sonstigen Hülfsmitteln, daß unter den Grund-
siücken eines und desselben Besipers solche sich befinden, die nicht in einem Zubeboͤrig-
keitsverhältnisse zu den übrigen sichen, so ünd diese besonderen Grundstücke behufs der
Anlegung verschiedener Folien im Grund= und Hypothekenbuche von den übrigen zu
sondern.
8. 215.
Dieser Sonderung bedarf es jedoch nicht, wenn bei dergleichen besondern Grund-
stücken die Vorausseyungen, unter denen nach §§. 61, 62 die Hinzuschlagung eines
Grundstücks zu einem audern geschehen kann, vorhanden sind, und der Besiper sich er-
klärt, sie zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die er noch außerdem in der näm-
lichen Flur besitzt, hinzuzuschlagen.
G. 216.
Wird von dem Besiper behauptet, daß eines oder das andere von den mehreren
Grundstücken, die er besitzt, ein besonderes (walzendes) Grundstück sei, und demnach die
Anlegung elnes besonderen Foliums im Grund= und Hypothekenbuche für dasselbe ver-