Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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langt, waährend glelchwohl in den Kauf- und Konsens- oder Gerichtshandelsbuͤchern nichts 
davon zu finden ist, so liegt ihm ob, solches nachzuweisen. 
Bis dieser Nachweis geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehoͤrungen des 
Guts (88. 157, 171) in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch die 
entgegengesezte Behauptung des Besiyers mit zu bemerken. 
C. 217. 
Gehören dem Besiper eines Guts auch Grundstücke in einer andern benachbarten 
Flur, so kann die Ermittelung, ob selbige Zubehörungen jenes Guts oder befsondere 
Grundstücke sind, dann unterbleiben, wenn der Besiger sich dafür erklär!, sie als beson- 
dere Grundsiücke in das Grund= und Hypothekenbuch sder benachbarten Flur eintragen 
lassen zu wollen, und der Ausführung dessen nach näherer Vorschrift des §. 160 ein 
Hinderniß nicht entgegensteht. 
8. 218. 
Die gerichtskundige Erbpachts- oder Laßgutseigenschaft, ingleichen wenn zu Fami- 
lieufideitommissen an Grundstuͤcken Konfirmation und Konsens erlangt worden ist, die 
Familienfideikommißeigenschaft des Grundstücks, ferner die gerlchtskundigen Disposttions- 
beschränkungen des Besipers, welche aus der ehemaligen Lehnseigenschaft des Grundstücks 
oder aus der Eigenschaft desselben als Erbzinsgut (im engern Wortsinne) herrühren 
(5. 12 unter 2, vergl. mit S. 9 oben), endlich die gerichtskundigen bleibenden Lasten 
und Beschwerungen des Grundstücks, insoweit sie nach §. 12 Nr. 5 zur Eintragung 
in das Grund= und Hypothekenbuch überhaupt geeignet sind, — dieß Alles hat die 
Grund= und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Follums Amtshalber in Obacht zu 
nehmen. 
2) In Betreff der zweiten Rubrik. 
8. 219. 
Derjenige oder Diejenigen, welchen bei Anlegung des Grund= und Hypotbekenbuchs 
ein Grundstück verllehen oder gerichtlich zugeschrieben ist, sind als Besiter nach S. 174 
in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. 
8. 220. 
Wenn die Grund= und Hypothekenbehörde davon, daß im Besih elnes Grundslücks 
ein Wechsel eingetreten ist, amtliche Kenntniß, gleichwohl dasselbe dem neuen Erwerber 
noch nicht zugeschrieben hat: so hat sie dafür, dah dies geschehe, zu sorgen und den neuen 
Erwerber sodann als Besiper zuerst einzutragen.
	        
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