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langt, waährend glelchwohl in den Kauf- und Konsens- oder Gerichtshandelsbuͤchern nichts
davon zu finden ist, so liegt ihm ob, solches nachzuweisen.
Bis dieser Nachweis geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehoͤrungen des
Guts (88. 157, 171) in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch die
entgegengesezte Behauptung des Besiyers mit zu bemerken.
C. 217.
Gehören dem Besiper eines Guts auch Grundstücke in einer andern benachbarten
Flur, so kann die Ermittelung, ob selbige Zubehörungen jenes Guts oder befsondere
Grundstücke sind, dann unterbleiben, wenn der Besiger sich dafür erklär!, sie als beson-
dere Grundsiücke in das Grund= und Hypothekenbuch sder benachbarten Flur eintragen
lassen zu wollen, und der Ausführung dessen nach näherer Vorschrift des §. 160 ein
Hinderniß nicht entgegensteht.
8. 218.
Die gerichtskundige Erbpachts- oder Laßgutseigenschaft, ingleichen wenn zu Fami-
lieufideitommissen an Grundstuͤcken Konfirmation und Konsens erlangt worden ist, die
Familienfideikommißeigenschaft des Grundstücks, ferner die gerlchtskundigen Disposttions-
beschränkungen des Besipers, welche aus der ehemaligen Lehnseigenschaft des Grundstücks
oder aus der Eigenschaft desselben als Erbzinsgut (im engern Wortsinne) herrühren
(5. 12 unter 2, vergl. mit S. 9 oben), endlich die gerichtskundigen bleibenden Lasten
und Beschwerungen des Grundstücks, insoweit sie nach §. 12 Nr. 5 zur Eintragung
in das Grund= und Hypothekenbuch überhaupt geeignet sind, — dieß Alles hat die
Grund= und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Follums Amtshalber in Obacht zu
nehmen.
2) In Betreff der zweiten Rubrik.
8. 219.
Derjenige oder Diejenigen, welchen bei Anlegung des Grund= und Hypotbekenbuchs
ein Grundstück verllehen oder gerichtlich zugeschrieben ist, sind als Besiter nach S. 174
in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.
8. 220.
Wenn die Grund= und Hypothekenbehörde davon, daß im Besih elnes Grundslücks
ein Wechsel eingetreten ist, amtliche Kenntniß, gleichwohl dasselbe dem neuen Erwerber
noch nicht zugeschrieben hat: so hat sie dafür, dah dies geschehe, zu sorgen und den neuen
Erwerber sodann als Besiper zuerst einzutragen.