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lusiig zu achten. Insofern Besiper am Orte anwesend oder sonst ohne Weitläufigkelt zu
erlangen sind, kann auch elne mündliche Bedentung zum Prolokoll die Sille jener schrift-
lichen Aufforderung vertreten.
8. 229.
Werden vom Besiper binnen der achtwöchentlichen Frist (§. 228) Einwendungen
vorgebracht, so bat die Grund= und Hypothekenbehörde selbige zu erörtern und je nach-
dem sie gegründet oder ungegründet befunden worden, entweder den Entwurf des Fo-
liums darnach zu berichtigen oder den Besiper mit Bescheidung zu versehen.
g. 230.
Widerspricht insonderheit der Besitzer der Eintragung einer in den Enkwurf des
Foliums ausgenommenen hypothekarischen Schuld, oder einer dinglichen Last, oder elner
Diepositionsbeschränkung, unter der Behauptung, daß dieselbe nicht begründet, oder daß
sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, so ist er mit dieser Be-
hauptung zur rechtlichen Ausführung zu verweisen (F. 131), daneben aber sein Wider=
spruch im Grund= und Hypothekenbuche bei Eintragung des beütrittenen Gegenstandes
mit zu bemerken.
Diese Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche hat die Wirkung einer Prote-
statlon (8§. 22, 23), und- sichert in Beziehung auf ungelöschte alte Hypotheken dem Be-
siter den Gebrauch des Ediktalverfahrens nach den Bestimmnugen der §§. 123 ff. oben,
ohne daß die unter Widerspruch des Besigers geschehene Eintraqung in das Grund=
und Hypothekenbuch (F. 123) demselben entgegensicht.
8. 231.
Unilerläßt der Besiyer, der nach §. 228 an ihn ergangenen Aufforderung rechtzeitig
nachzukommen, so kritt der angedrohte Verlust seiner Einwendungen gegen den Entwurf
des Foliums von selbst (ipso jure) ein.
Hlerdurch werden aber dle Einwendungen und Einreden, welche dem Besiper ge-
gen die elwa eingetragenen Bercchtigten und gegen die eiwa eingetragenen Schulden
oder sonstigen Verbindlichkeiten zustehen, nicht berührt, sondern bleiben in Krast.
Dieselben Folgen treten eln, wenn der Besiter sich zwar ausdrücklich, aber lediglich
dahin erklärt hat, daß er den Entwurf des Foliums anerkenne.
Oeffentlicher Aufruf.
8. 232.
Sind sämmtliche Grundstücksfolien, aus denen das Grund= und Hyppothekenbuch
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