Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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elnes Orts (68. 154 bis 156) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Eln- 
schreibung in das Grund= und Hypothekenbuch, bezlehendlich durch das Anerkennin# 
der Besiper (5§. 228, 229) vorbereitet, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde sol- 
ches, und daß der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein 
Interesse haben, zur Einsicht bereit liege, zur öffentlichen Keuntniß zu bringen. 
Die zu diesem Zwecke zu erlassende Bekanntmachung ist im Amts= und Werord- 
nungsblatte, und in einem in der Gegend des Gerichtosiges viel gelesenen Lokalblatt 
dreimal einzurücken, außerdem aber auch durch Anschlag an einem geeigneten Orte des 
Gerichtssprengels zu veröffentlichen. Auch wird das Appellationsgericht (§. 206) in der 
Leipziger Zeitung eine allgemeine Ankündigung dieser Bekanntmachung veröffentlichen. 
In der Bekanntmachung sind Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund= und 
Hypothekenbuchs wegen ihnen an Grundstücken des Orts zuslehender dinglicher Rechte 
etwas einzuwenden haben möchten, aufzufordern, diese Einwendungen binnen einer Frist 
von sechs Monaten bei der Grund= und Hypothekenbehörde anzuzelgen, unter der Ver- 
warnung, daß sie außerdem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen würden, daß 
denselben gegen dritte Besitzer und andere Nlealberechilgte, welche als solche in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden würden, kelnerlel Wirkung belzu- 
legen sei. 
Ist die Anzeige von Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist unterlassen wor- 
den, so findet ein Entschädigungsanspruch an die Grund= und Hypothekenbehörden auf 
den Grund, daß ein dingliches Recht nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden sel, 
nicht Statt. 
g. 233. 
Trüge es sich bei einer oder der andern Grund= und Hypothekenbehörde zu, daß 
die Vollendung eines einzelnen Foliums oder einiger weniger einzelnen Folien durch be- 
sonders schwierige oder umständliche Erminelungen und Exörterungen verzögert würde, 
während alle übrigen Grundstücksfolien zur Einschreibung in das Grund= und Hppothe- 
kenbuch vollständig vorbereitet wären, so kann mit Genehmigung oder auf Anordnung 
der Oberbehörde (§. 208) der öffentliche Aufruf über das Grund= und Hypothekenbuch 
des Orts unerwartet der Vollendung jenes einzelnen Foliums oder jener einiger Follen 
und mit Ausnahme derselben erlassen werden, und ist dann in Ansehung dieser letptern 
spälerhin zu wiederholen. 
8. 234. 
Ersolgen auf den oͤffentlichen Aufruf (F. 232) binnen der bemerkten Frist Anzel- 
gen von Einwendungen, so hak die Grund= und Hypothekenbehörde dieselben, nach Be-
	        
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