Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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finden mit Zuzlehung des Besiyers oder anderer Bethelligter, zu erörtern und zu er- 
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Pige Bedarf es über dergleichen Einwendungen einer richterlichen Entscheidung, so hat 
die Grund= und Hypothekenbehörde die Parteien zur rechtlichen Ausführung (C. 131) 
zu verweisen, daneben aber im Grund= und Hypothekenbuche an der entsprechenden Sielle 
von der noch unerledigten Einwendung Bemerkung zu machen, welche die Wirkungen 
einer Protestation hat. (§§. 22, 23). 
Einschreibung der fertigen Grundstücksfolien in das Grund= und 
Hypothekenbuch. 
8. 235. 
Nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung (8. 232) bestimmten Frist sind 
diejenigen Grundstücksfolien, bei denen Einwendungen oder Anmeldungen, die noch Er- 
örterung bedürfen, nicht vorgekommen sind, ohne Verzug in das Grund= und Hypothe- 
kenbuch selbst an den ihnen darin anzuweisenden Stellen einzuschreiben, für diesenigen 
aber, deren Einschreibung wegen noch zu erörternder Einwendungen oder Anmeldungen 
für jeht ausgeseht bleiben muß, sind die lhnen zukommenden Stellen im Grund= und 
Hypothekenbuche offen zu halten. 
8. 236. 
Die Einträge, welche den Inbalt des Foliums bel Anlegung des Grund= und Hy- 
polhekenbuchs ausmachen, sind in allen drei Rubriken mit dem Datum der geschehenen 
Einschreibung des Foliums (F. 235) abzuschließen und solchergesialt von den künftig 
binzukommenden Einträgen zu treunen. 
Grund= und Hppothekenbuchsakten. 
8. 237. 
Ueber die zum Zwecke der ersten Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs nach 
den Vorschriften dieses Gesehes geschehenen Erörterungen und Verhandlungen sind bei 
jeder Grund= und Hypothekenbehörde besondere, vollständige Akten (Grund= und Hypothe= 
kenbuchsakten) zu halten. 
Aufbewahrung der Kauf= und Konsen öbücher u. . w. 
8. 236. 
Nüchstdem sind auch die Kauf= und Konsensbücher, Gerichtshandelsbücher, Kauf= und 
Konsensprotokolle und sonstige, nach der bisherigen Einrichtung des Kaufs= und Hypo- 
thekenwesens über die Eigenthums- und Schuldverhältnisse der Grundstücke gehaltenen 
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