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bige fruͤher oder spaͤter noͤthig geworden sein wuͤrden, wie z. B. Berichtigungen noch un-
berlchtigter Besititel, Hypothekenkassationen, Ediktalladungen Behufs der Löschung alter
Hyppotheken und dergl. mehr.
8. 243.
Wenn ferner von Grundslücksbesipern (§. 220) oder in Folge erlassenen oͤffentlichen
Aufrufs (§F. 232) von andern Personen Elnwendungen gegen den Entwurf des Grund-
und Hypothekenbuchs vorgebracht werden, welche sich bei den deßhalb angestellten Erör-
terungen als ungegründet und unerheblich ausweisen, so können auf Anordnung des Ap-
pellationsgerichts zu Bezahlung der durch diese Erörterungen verursachten Kosten Dieie-
nigen, welche solche durch ihre Einwendungen veranlaßt haben, angebalten werden.
Einstweilige Beibehaltung des bisherigen Verfahrens.
8. 244.
Bis das Grund= und Hypothekenbuch eines Orts, beziehendlich das einzelne Grund=
stückofolium im Grund= und Hypothekenbuche (F. 235) völlig zu Stande gekommen ist,
sind die vorfallenden Besigveränderungen, Hypothekenbestellungen, Cessionen, Löschun-
gen u. s. w. in der zeitherigen Form und nach den zeitherigen gesehlichen Vorschriften zu
behandeln.
II. Transikorische Bestimmungen betreffs der stillschweigenden und privilegirken
Hypotheken.
8. 245.
Vom 1. Januar 1859 an soll Niemand mehr eine stillschweigende Bypothel an
Grundsüücken oder diesen gleichstehenden Sachen (F. 27) erlangen.
8. 246.
Die einzelnen daran bereits entstandenen und bis zum 1. Jannar 1859 noch ent-
stehenden stillschweigenden Hppotheken erlöschen, wenn sie nicht nach dem zeitherigen Rechte
aus einem andern Grunde eher wegfallen, den 31. December 1859 ün. f. jedoch F. 251.)
8. 247.
In Konkursen, welche erst nach dem 31. December 1858 eroͤffnet werden, sind die
mit solchen Hypotheken versehenen Gläubiger nur nach der Entstehungszeit dieser ihrer
Nechte, mithin ohne Berücksichigung eines andern, blsher damit verbunden gewesenen
Vorzugsrechts zu befriedigen.