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8. 246.
Nach dem 31. December 1859 ist ein stillschwelgendes Pfandrecht nur dann noch zu
berücksichtigen, wenn vor dem 1. Januar 1859 entweder ein Konkurs über des Schuld-
ners Vermögen ausgebrochen ist, oder der Gläubiger gegen den Schuldner seine Ansprü-
che gerichtlich geltend gemacht und den Prozeß unausgeseht forkgestellt hat (S. 70 a. C.)
8. 249.
Tritt einer der vorstehend unter §. 248 erwähnten Fälle ein, so behält wegen des-
sen, was der Gläubiger von dem Schuldner oder in dessen Konkurse nicht erlangen kann,
die stillschweigende Hypothek auch noch ihre Kraft gegen den drikten Besitzer einer dersel-
ben unterworsenen Sache.
Es hat aber dann der Gläubiger, bei Verlust des Pfandrechts, gegen diesen Besiper
binnen sechs Monaten von der Zeit an gerechnet, zu welcher er dazu berechtigt wird, die
hwrothekarische Klage anzustellen, dafern nicht etwa, vor dem Ablauf sothaner Frist, ein
Konkurs zu dem Vermögen des gedachten drikten Besipers entsteht.
8. 250.
Vom 1. Januar 1859 an treten die Bestimmungen der 88. 35 bis mit 40 derge-
stalt in Kraft, daß die dort mit gesetlichen Rechtstiteln zur Hypothek versehenen Personcn
berechtigt sind, ihre in den gedachten &§. bezeichncten Ansprüche ins Hypothekenprotokoll
annotiren zu lassen. Diese Annotation hat von der Zeit an, zu welcher sie geschieht,
die Kraft einer richterlich bestätigten Hypothek.
Auf diese Annotationen finden die Bestimmungen der §§. 43, 44, 18, 49, 143,
141, 118 Anwendung und es sind in diesen §§. für die Eintragungen in das Grund-
und Hypotbekenbuch enthallenen Vorschristen auf die vorstehend nachgelassenen Annota-
tionen ins Hypothekenprotokoll zu beziehen.
Insoweit treten daher die nur bezeichneten §§. ebenfalls mit dem 1. Januar 1859
in Krast.
8. 251.
Nächsidem sind aber überhaupt alle Diejenigen, denen jetzt noch elne mit dem
31: Dezember 1859 (nach F. 246) erlöschende gesetzliche Hpothek zusteht, bis zu diesem
Tage berechtigt, ihre Ansprüche in das Hypothekenprotokoll auf die Immobilien, welche
ihnen dasür stüillschweigend verpfändet sind, annotiren zu lassen.
Diese Annotationen erfolgen ganz nach den unter §. 250 für die dort erwähnten
Annotationen gegebenen Vorschriften. Sie gewähren dem Gläubiger im Falle eines
nachherigen Konkurses ein Recht auf vorzügliche Befriedigung aus den Kaufgeldern des