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Grundsücks an derjeulgen Stelle, an welcher er vermöge der mit dem 31. Dezember
1650 erlöschenden illschweigenden Hypothek, wenn dlieselbe noch bestünde, erweislich auf
Befriedlgung würde Anspruch machen können.
8. 262.
Soll die Annotation einer noch bestehenden stillschweigenden Hypothek in das Hy-
pothekenprotokoll (s5. 251) auf Immobillen im Besite eines Dritten geschehen, so bedarf
es auf Seiten des dieselbe Suchenden des Nachweises, daß der persönliche Schuldner die
Immobilien zu einer Zeit besessen habe, zu welcher das die slillschweigende Hppothek be-
gründende Verhällniß schon bestanden hat.
Dem dritten Besitzer stehen dann in Bezug auf die rechtliche Ausführung seiner
Einwendungen dieselben Befugnisse zu, wie nach §5. 43 und 44 dem persönlichen
Schuldner.
Insbesondere ist er aber auch, wenn der persönliche Schuldner selbst Immobilien
besipt, durch welche die annotirte Forderung ganz oder zum Theil schon binreichend sicher
gestellt ist, oder doch durch rechtzeitig (S. 251) gesuchte Annotation häne sicher gestellt
werden können, zu verlangen berechtigt, daß die Annotation, bezichendlich zu dem be-
treffenden Betrage, wieder gelöscht werde.
8. 253.
Gegen das Versäumniß an Nachsuchung der Annotation in das Hypothekenproto-
koll bis zum 31. Dezember 1859 ist Wiedereinseyung in den vorigen Stand unzulässig.
III. Aufhebung des Bisherigen.
8. 254.
Alle bisherige, den ausdrücklichen Vorschriften dieses Gesehes oder den Grundsätzen
desselben entgegenlaufende allgemeine und besondere Bestimmungen sind auigehoben.
Vollziehung des Gesehes.
8. 255.
Den Zeitpunkt, wenn das Gesth, oder einzelne Bestimmungen in Wirksamkeit tre-
ten sollen, werden Wir, soweit es nicht schon in den 88. 245 bis 253 geschehen ist,
noch festseyen. Auch behalten Wir Uns vor, nach Befinden den Zeitraum, innerhalb
dessen die Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande
gebracht sein muß, zu bestimmen und Zweifel, die bei Ausführung des Geseyes eutsiehen,
zu enischeiden.