Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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etwa gänzlich wirkungslons. Das Recht, welches sie erzeugen, ist nur noch kein ding- 
liches, sondern nur ein persönliches (us ad rem): den dinglichen Charakter 
erhalten sie erst durch ihre Eintragung ins Grund= und Hypothekenbuch. Erst dadurch 
werden sie wirkliche jura in re. 
8. 2. 
Zu 88. 2 und 26 des Ges. 
Durch dlese §8, ist die zeitherige Rechtsnorm, welche die erwerbende Versährung 
anch als Erwerbsart des Grundeigenthums zuließ, keineswege völlig aufgehoben. Viel- 
mehr bildet die Verjährung — nach den im F. 1 entwickelten Grundsäpen — auch fer- 
nerhin einen Rechtstitel, auf. Grund dessen Eintragung des Eigenthums an Grund- 
stücken in das Grund= und Hopothekenbuch begehrt werden kann: derselbe hat aber kei- 
ne Wirkung gegen den schon eingetragenen Besiher. 
8. 3. 
Zu 8. 6 des Ges. 
a. Die Worte „mit allen — Erfordernissen“ weisen darauf hin, daß vor der Ein- 
tragung des neuen Besipers dieselbe caussac cognilio flattzufinden hat, welche der Rich- 
ter bisher vor der Bestätigung der Veräußerungsverträge vorzunehmen hatte (C. 137 f. 
des Gesetzes und §. 44 dieser Verordnung). 
b. Jede erfolgte Eintragung eines neuen Besitzers ist dem Fürülichen Katasterbu- 
reau binnen 8 Tagen mitzutheilen und in dieser Beziehung Alles Dasjenige genau zu 
beobachten, was die Verordnung vom 13. November 1853 vorschreibt. 
8. 4. 
Zu §. 12 Nr. 3 des Ges. 
Verlangt der Besiper die Eintragung einer mit dem Grundstücke verbundenen nuß- 
baren Realgerechtigkeit auf dem Folium des letztern, und es ist der Grund= und Hype- 
tbekenbehörde die Existenz derselben nicht schon anderswoher bekannt, so hat sic von dem 
Besiger einen Nachweis der behaupteten Realgerechtigkeit zu ersordern. Besteht solchen- 
falls die Realgerechtigkeit in einer dem Geschäftobereich der Verwaltungsbehörden unter- 
fallenden Gewerbsberechtigung, so hat die Grund= und Hypothekenbebörde 
a. falls sie zugleich selbst die Verwaltungsbehörde wirc, die erforderlichen Erörter- 
ungen über die Existenz der Realgerechtigkeit im Verwaltungswege selbst anzustellen, 
außerdem 
b. die zuständige Verwaltungsbehörde um Auskunft anzugehen, oder auch dem Be- 
siper die Beibringung eines Zeugnisses dieser Behörde aufzugeben.
	        
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