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geschlagen werden, so kann dies nur mit Justimmung der Gemeinde geschehen, welcher
die letztere Flur gehoͤrt.
8. 30.
In S. 63 des Ges.
Das, was dleser §. in Ansehung der Schulden elnes Grundstücks bestimmt, gilt kei-
neswegs auch für dessen Reallasten. Die Vereinlgung mehrer Gruudstücke durch Hinzu-
schlagung hat nicht die Wirkung, daß auch die Reallasten derselben gemeinschaftlich wer-
den, vielmehr sind die Rcallasten des binzugeschlagenen Grundstücks ausdrücklich als auf
diesem speziell haftend, bel der Eintragung zu bezelchnen. Ein Andres wäre — nach
Analogle des §. 62 unter 2 des Gesezeco — nur dann zulässig, wenn die zu den Real-
lasten Berechtigten, eben so aber auch die hypothekarischen Gläubiger ihre Zustlmmung
dazu Legeben hätten. (M. vergl. 76 des Gesetzech).
8. 31.
Zu §. 69 des Gesj.
Unter Kosten sind hier sowohl gerichkliche, als außergerichtliche zu verstehen.
8. 32.
Zu §. 72 des Ges,
Nach Juhalt dieses §. und des damit zu vergleichenden §. 40 des Gesetzes int es
den Betheiligten unbenommen, auch einen höheren oder niedrigeren Kostenbetrag, als
den im §. angegebenen ven resp. 50 und 10 Thalern feüzusehen und eintragen zu
lassen. Ist dies geschehen, so gilt hinsichtlich dieses höhern oder niedrigeren Kostenbe-
trags dasselbe, was in Ermangelung eined solchen hinsichklich der im Gesehesparagraphen
beülmmien Normalsummen gklt.
8. 33.
Zn S. 74 des Ges.
a. Die Grund= und Hypothekenbehörden sind verpflichtet, dem Gläubiger, welcher
das im 2. Punkte des §. erwähnte Versprechen erhalten hat, von der Eintragung einer
weiteren Hypothek auch dann, wenn diese auf einem gesetzlichen Nechtstitel beruht, Nach-
richt zu geben.
b. Wenn der eingetragene Besitzer eines Grundsüücks ein Versprecheu, dasselbe nicht
ohne Vorwissen oder Einwilligung elned Dritten, sei es auch eines hppothekarischen Gläu-
bigers, veräußern oder verpfänden zu wollen, nicht bloß zum Zweck der Sicherung