Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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einer bestimmten hypothekarischen Forderung, sondern aus andern Gründen 
ertbeilt hat, so begründet ein solches Versprechen einc, ihrem ganzen Umfange nach 
wirksame Beschränkung des Besitzers in der Verfügung über sein Grundstück. Ein sol- 
che# Versprechen unterfällt nicht den Besiimmungen des vorliegenden §. des Gesetzes, 
sondern bildet eine nach F. 13 unter Nr. 7 dafelbst zu beurtheilende Disposü#onsbe- 
schränkung und ist daher nicht in die dritte, sondern in die zweite Rubrik des Grund- 
stöckssoliums einzutragen. (M. vergl. K. 174 a. E. des Gesetzes). 
5. 34. 
Zu Ss. 83—85 (Cessio necessaria). 
Wenn im Exekutionsverkahren die Hülfe in hypothekarlsche Forderungen des Liqui- 
daten, vder in andre, demselben an fremden Grundstücken zustehende Rechte, welche im 
Grund= und Hypothekenbuche eingetragen sind, (z. B. Nießbrauchorechte), vollstreckt wer- 
den soll, so ist nach folgenden Bestimmungen zu verfahren: 
1) Die Verfügung des Prozeßrichters, mittelst deren er die Verwendung der einge- 
tragnen Rechte oder Forderungen zur Befriedigung des Liquidanten beschließt, ist im 
Grund= und Hypothekenbuche zu verlautbaren, um ihr Wirtsamkelt gegen Dritte zu 
verschaffen (66. 5, 13, Nr. 8. 20, 21, Nr. 5 des Gesehea). 
2) Sie wird als eine nothwendige Abtretung (cessio necessaria) betrachtet und 
mit dem technischen Namen „Ueberweisung“ bezeichnet. 
Sie ist daher auch nach den Grundsätzen und Formen, welche für Cessionen vor- 
geschrieben sind, zu beurtheilen und zu behandeln GC. 149 des Gesehes). 
3) Das Prozeßgericht, welches die Uebenweisung beschlieht, ist gehalten, für deren 
Ausführung, somit auch für ihre Eintragung Sorge zu tragen. Ist es nicht selbst Grund- 
und Hypotbekenbehörde des Grundslücks, auf dessen Folium das überwiesene Recht oder 
die Forderung eingetragen ist, so hat es die zuständige Grund= und Hppothekenbehörde 
um die Eintragung und Vornahme der erforderlichen Vorbereitungen anzugehen (§8. 85 
und 149 des Gesetzes). 
Die Auflage an den Schuldner des Liquidaten, §. 8 unter 3 des Gesetzes vom 
31. Dezember 1835, ist mit der im §. 149 des Gesehes angeordneten Benachrichkigung 
des dehitor cessus zu verbinden und ergeht daher ebenfalls durch die Grund= und 
Hypothekenbehörde. 
8. 35. 
Zu §. 94 c. des Ges. 
u. BVei der unter e. 1 angeordneten Interusurienberechnung ist die sogenannte Leib- 
nihsche Melhvde anzuwenden. Als Zinsfuß ist derselben der 3½ prozentige zu Grunde 
zu legen.
	        
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