Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

182 
Von der Kapitalsumme, welche sich durch die Multiplikation berechnet, ist endlich 
noch 
4) ein, nach der Vorschrift unter a zu berechnendes Inlerusurium abzuziehen und 
das endliche Ergebniß dann der Vergleschsverhandlung zu Grunde zu legen. 
Die als Beilage A. nachfolgende Tabelle dient dazu, die nach # und b oben vor- 
zunehmenden Rechnungsexemvel näher zu veranschaulichen und deren praklische Anwend- 
ung zu erleichtern. 
8. 36. 
Zu S§. 112. des Ges 
Ueber die Art und Weise, in welcher die mehreren, nach K. 110 unter 2. des, Ge- 
sebes auf die Ersiehungsgelder angewicsenen Gläubiger ihre Befriedigung der Relhe 
nach, nach Befinden durch Ueberweisung der dem Ersteher gestundeten Erstehungsgelder, 
erhalten sollen, ist ein Verthellungöplan abzufassen. 
Werden gegen den Inhalt dieses Vertheilungsplanes Einwendungen oder Wider- 
sprüche erhoben und entsiehen darüber Slreitigkeiten unter den Betheiligten, so kritt rich- 
terliche Entscheidung ein. 
K. 37. 
Zu §S. 114 des Ges. 
Enwarb der Besitzer eines Grundstücks, der eine Hypolhek bestellte, dessen Eigenthum 
unter einer Resolmivbedingung, so erlöscht die Hypothek gleichergestalt mit dem Eintritt 
der Bedingung — wenn anders diese im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen war 
(Ss. 29 und 20 des Gesegzes). 
8. 36. 
Zu 8. 124 des Ges. 
Wenn gleichzeitig mehrere derartige Ediktalprozesse bei einer und derselben Behörde 
anhängig gemacht werden, ist (5 gestattet, die zu erlassenden Ediktalladungen in Eine zu- 
sammenzufassen. Die JForm richtet sich in diesem Falle nach dem Bérrag der größten der 
verschiednen Forderungen, welche den Gegenstand der Ediktalladung bilden. 
S. 39. 
Zu §. 126 des Ges. 
a. Wiewohl eine nur auf eine bestimmte Zeit besiellte Hypothek G. 102 des Geseges) 
nach Ablauf der Zeit von selbst erlöscht, so darf dieses doch die Grund= und Hypo- 
tbekenbehörde nicht abhalten, in Betreff der solchergesialt erloschenen Hypothek auch eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.