186
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und
Hypothekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachwelses, auf Ortsentfernung
und andere Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierlgkeit der Beibringung
und der größere oder geringere dazu erforderliche Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht
zu nehmen.
hb. Das was für Vormerkungen im vorllegenden §F. bestimmt wird, findet auch
Anwendung auf andre Protestationen im Sinne der §§. 22 und 23 des Gesehes.
8. 46.
Zu 8. 145 des Ges.
a. Die Gerichte und Notare, vor welchen die am Schlusse des vorliegenden §. be-
zeichneten Privaturkunden anerkannt werden, haben die Niederschriften über diese Aner-
kennungen oder doch die Konzepte der darüber abgestellten Atteslate aktenmäßig aufzu-
bewahren. ·
b. Eine Ausnahme von den Bestimmungen dieses 8. tritt bei Protestationen und
Vormerkungen (§8. 22, 23, 52, 150 des Gesetzes) ein, zu deren Begründung bloße
Vescheinigungen genügen (man sehe §. 22 dieser Verordnung),
8. 47.
Zu §. 151 des Ges.
Enventualappellationen, welche sich durch gewährende erstinstanzliche Entschließung
vollständig erledigen (C. 152 unter b und d des Gesehes) bedürfen natürlich einer Kund-
machung im Grund= und Hypothekenbuche nicht.
8. 48.
Zu §. 154 des Ges.
a. Die Grund= und Hypothekenbücher sind nach dem dem Gesehe unter A. beigefügten
Formulare und Schema zu führen. Das Papier zu denselben wird den Grund= und
Hypothekenbehörden für das erste Mal durch das Appellationsgericht zugetheilt werden
ind sie haben sich dieses und keines andern Papiers dazu zu bedienen, wie denn auch
in der Folgezeit, wenn Fortsetzungen des Grund= und Hypothekenbuchs in neuen Bän-
den nöthig werden, hierzu nur gutes dauerhaftes Papier von gleichem Formate, wie zu
den ersten Hypothekenbüchern zu verwenden ist.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, sobald das Grund= und Hypotheken-
buch eines Ortes soweit im Entwurfe vorbereitet ist, daß der öffentliche Aufruf (5. 232
des Gesetzes) erfolgen kann, dem Appellationsgericht den Bedarf an Papier zum Grund-
und Hypothekenbuche unter Angabe der Zahl der Grundstücksfolien anzuzeigen und hier-