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8. 53.
Zu §. 167 des Gel.
Sollte etwas im Grund= und Hppothekenbuche ausgestrichen worden sein, so ist der
solchen Falls nöthigen, rechlfertigenden Seitenbemerkung des Grund= und Hypotheken-
buchführers ihre Stelle in der Spalte der Anmerkungen zu geben; es wird indessen er-
wartet, daß dle Grund= und Hypothekenbehörden alle Sorgfalt und Aufmerksamkeit an-
wenden werden, damit die Einzeichnungen in das Grund= und Hyyothekenbuch fehlerfrei
geschehen.
8. 54.
Zu S. 1668— 170 des Ges.
Auf jedes Grundstücksfolium sind mit Einschluß des Raums, welcher für die in der
Folge nothwendigen Einträge in jeder Rubrik offen gehalten werden muß, mindestens
zwei Blatt Papier, und davon in der Regel eine Seite für die Iste Rubrik, eine Seite
für die IUte Aubrik, und zwei Seiten für die Illte Rubrik zu rechnen.
Bei Häusern in den Städten, sowie bei kleinen Nahrungen mit wenigem Grund-
besitze und bei einzelnen (walzenden) Grundstücken ohne Gebäude auf dem Lande kann
der Raum für die lste Rubrik nach Befinden auch auf die Hälfte der ersien Seite ein-
geschränkt werden, so daß die IIte Rubrik auf derselben Seite beginnen kann. Für die
Ite und U#lte Rubrik ist je nach Verhältniß der mehrern oder wenigern, bei der Auleg-
ung des Grund= und Hypothekenbuchs auf das Folium zu bringen gewesenen Einträge
und des größern oder geringern Raums, den diese Einträge einnehmen, der für künftige
Einträge offen zu haltende Raum zu bemessen und mag durchschnittlich mindestens auf
das Doppelte des von den Einträgen bei der Anlegung des Foliums eingenommenen
Raums angenommen werden.
Ueberdieß ist in jedem Bande hinten eine Anzahl leerer Blätter für Fortsetzungen
einzelner Folien und bezichendlich Rubriken, wenn bei einem oder dem andern Folium
wegen häufiger Einträge der speziell vorbehaltene Raum vor der Zeit ausgehen sollte,
aufzusparen, welche jedoch nicht über zehn bis zwanzig Vlätter, je nach der größern oder
geringern Zahl der in dem Bande befindlichen Grundstücksfolien, betragen darf.
Auf Forlsetungen ist da, wo das an einer andern Sielle fortgesehte Folium oder
beziehendlich die an einer andern Stelle fortgesetzte Rubrik abbricht, hinzuweisen.
8. 55.
Zuss. 170—173 des Ges.
Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann unverändert, wenn frü-