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bere Nummern in Folge des Umstands, daß die damit bezeichneten Grundstücke nach der
Zeit durch Hinzuschlagung zu einem andern Grundstücke ihre besondere Nummer und ihr
eignes Folium verlieren, im Grund= und Hypothekenbuche ausfallen. Bekommt ein
Grundstück, welches vorher kein eignes Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt
bat, ein eignes Folium, so ist demselben stets eine neue, und zwar die auf die lette schon
vorhandene nächstsolgende Nummer als Grundbuchsnummer zu geben.
K. 56.
Zu dens. S§.
Die Grundbuchsnummer wird in der Isien Rubrik über die mittlere Spalte gesetzt
und vertritt die Sielle einer Ueberschrift.
Was nach F. 171 des Gesepes zum Inhalte der Isten Rubrik eines Grundstücks-
foliums gehört, bildet zusammen so, wie es bei Anlegung des Foltums vorgefunden und
festgestellt worden ist, den Inhalt des ersten Eintrags, welchem hier kein Damm vorzu-
setzen ist; bei großen Gütern können, wenn der in diesem ersten Eintrage begriffenen Ge-
heustände etwa sebr viele und mannigfaltige wären, die verschledenen Kategorten derlel-
ben zu besserer Uebersicht durch vorgesehte Buchstaben von einander unterschieden werden
z. B. u. Jubehörungen, b. besondere rechtliche Eigenschaft, c. Reallasten.
8. 57.
Zu dens. 88.
Wenn, wie nach §. 156 des Gesetzes unter gewissen Voraussehungen gestattet ist,
mehrere einzelne (walzende) Grundstücke ohne Veränderung ihrer Eigenschaft als für sich
bestehender, nicht zu einem Ganzen verbundener Grundstücke, auf ein Follum im Grund-
und Hypolhekenbuche gebracht werden, so sind dieselben im ersten Eintrage der Reihe
nach, ein jedes besonders mit seinen besondern Lasten und Beschwerungen (§. 12, Nr. 5
des Gesehes) und seinen ewaigen besondern Eigenschaften und Merkmalen, unter einer
gemeinschaftlichen Grundbuchsnummter aufzuführen, aber durch vorgesehtte Buchstaben von
einander zu sondern.
Wird in der Folge eines dieser Grundstücke ohne die übrigen veräußert, oder ver-
pfändet, so wird dlese Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Folium in der Isten Nu-
brik miltelst besondern Einkrags, auf welchem neben dem ersten Eintrage in der Spalte
der Anmerkungen mit den Worten: „vom Folium abgeschrieben“ zu verweisen ist, bemerkt,
und das besonders veräußerte oder verpfändete Grundstück bekommt ein eignes Folium
mit eigner Nummer, wofern es nicht unter Umständen, unter denen solches nach F. 62
Nr. 2 des Gesehes zulässig, zu einem andern Grundstücke hinzugeschlagen und auf dessen
Folium als Zubehörung eingetragen wird.