Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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b. Gehören die wegen einer und derselben Forderung verpfändeten verschledenen 
Grundstücke unter verschiedene Grund= und Hypothekenbehörden, so hat eine jede derselben 
von dem Besiher den Nachwels, daß die Forderung auch im Grund= und Hypothekenbuche 
der andern Grund= und Hypothekenbehörde auf dem Folium des miwerpfändeten dortl- 
gen Grundstücks elngetragen sel, zu verlangen und muh diesen Nachweis erhalten haben, 
bevor sie die vorstehend unter a. vorgeschriebene Bemerkung einkrägt. 
S. 70. 
Zu dens. 85. 
a. Wenn der Schuldner, der bei elner in das Grund- und Hypolhekenbuch einge- 
tragenen Forderung sich das Recht vorbehalten hat, elne andere Forderung mit gleichem 
Range auf das Grundstück eintragen zu lassen (§. 183 des Gesehes), von diesem Rechte 
Gebrauch macht, nachdem jene Forderung bereits eingetragen ist, so erhält zwar die so- 
dann später zur Eintragung gelangende andere Forderung diejenige Hypokhekennummer, 
welche in der Zahlenfolge auf sie trifft, es ist aber das gleiche Rangverhältniß zwischen 
ihr und jener eingetragenen Forderung neben beiden Einträgen in der Spalte der An- 
merkungen durch die Worte: 
„gleichen Rang mit Nr. (des andern Eintrags) 
auszudrücken. 
b. Von selbst versteht sich, daß ein solcher Vorbehalt des Schuldners (F. 183 des 
Gesepes) gegen solche Gläubiger, welche die Eintragung ihrer Forderung vermöge geseh- 
lichen Rechtstitels erlangen, nicht wirksam ist. 
8. 71. 
Zu dens. 88. 
Mehrere Forderungen, welche gleichzeitig zur Eintragung gelangen und auch glei- 
chen Rang neben einander haben sollen (6. 185 des Gesehed), sind, wenn sie einen ge- 
melnschaftlichen Rechtotitel (6. 180 des Gesetzes) haben und auf einer und derselben Ur- 
kunde oder Verhandlung beruhen, in einen elnzigen gemeinschaftlichen Eintrag zusam- 
menzufassen, aber durch vorgesetzte Buchstaben zu unterscheiden. Beruhen die mehrern 
Forderungen auf verschledenen Mechtstiteln und verschiedenen Urkunden oder Verhand- 
lungen, so sind zwar ebenso viel gesonderte Einträge zu machen, dabel ist jedoch allen 
dlesen gleichberechtigten Forderungen üicht nur die gleiche Hypothekennummer zu geben, 
welche daher unter jeder Elntragsnummer zu wlederholen ist, sondern es müssen auch 
diese Einträge in ununterbrochener Relhe auf elnander folgen und durch das gleiche Da- 
tum als glelchzeitig erfolgt kennliich sein.
	        
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