Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 72. 
Zu dens. 88. 
a. Die Erklärung eines hypothekarischen Gläubigers, wodurch er das Vorzugsrecht 
seiner Forderung einem späteren Gläubiger abtritt, ist Gegenstand elnes besonderen Ein- 
trags (5. 186 des Gesetzes), auf welchen ebensowohl neben dem Eintcage der Forderung, 
deren Vorzugsrecht abgetreten wird, durch das Wort: „nachgelreten", als auch neben 
dem Eintrage der Forderung, zu deren Gunsten die Abtretung erfolgt, durch das Wort: 
„Vorzug“ in der Spalte der Anmerkungen zu verweisen ist. 
b. Wenn aber ein hypothekarischer Gläubiger zu Gunsten eines andern nur schlecht- 
hin auf sein Vorzugsrecht verzichtet hat, ohne ihm dasselbe abzutreten., so ist 
dies keineowegs für eine Zurücktretung anzusehen. Vielmehr hat eine solche Erklärung bloß 
die Wirkung, daß beide Forderungen gleichen Rang erhalten. Sie ist ebenfalls durch 
einen besondern Eintrag, auherdem aber auch in der Anmerkungsspalte bei den betref- 
senden Forderungen mit den Worten: 
„Fleichen Rang mit Vr. 
und mit einer Venweisung auf den Eintrag kundbar zu machen. 
8. 73. 
Zu dens. 88. 
Wenn bei einem Grundstücke, das Mehrere gemeinschaftlich ungetheilt besitzen, eine 
Hppothek nur an dem ideellen Antheile eines einzelnen Mitbesihers erlangt wird (§. 55 
des Gesetzes), so ist dieses Verhältniß nicht nur im Eintrage der Forderung selbst an- 
zugeben, sondern auch noch besonders neben dem Eintrage in der Spalte der Anmerk- 
ungen durch die Worle: „haftet nur auf einem Antheile“ bemerkbar zu machen. 
8. 74. 
Judens. 88. 
Bei Cessionen eingetragener Forderungen geschieht die Verweisung auf den Cessi- 
ongeintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der cedirten Forderung in der Spalte 
der Anmerkungen durch das Wort: „cedirt“. Dieses gilt jedoch nur für die erstmalige 
Cession, bel österen Cessionen der nämlichen Forderung wird von einer Cession auf die 
anderc verwiesen, so daß bei den weitern Cessionen die Verweisung auf die neueste Ces- 
sion stets neben dem Eintrage der leptvorhergegangenen Cession ihre Stelle erhält und 
durch die Worte: „weiter cedirt“, ausgedrückt wird. 
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben cedirt, so ist bei
	        
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