Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 83. 
Zuss. 194, 197 des Ges. 
a. Nach §F. 197 des Gesehes kann eln der eingereichten Urkunde angehängter Hv- 
pothekenbrlef z. B. so gesaßt werden: 
die in vorstehender Schuld= und Pfandverschreibung bemerkten Zwei Tausend 
Thaler —. — nebst Zinsen zu Vier vom Hundert und nebst Kosten sind 
auf das Haus No. 365 im Grund= und Hypothekenbuche der Stadt Gera 
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Vol.. .. pag. ... unter No. Il= eingetragen worden am 2. December 1858, 
worüber dieser Hypothekenbrief ausgestellt wird. 
b. Bei Löschung von Forderungen, worüber Hypothekenbriefe ausgeserkigt worden 
sind, haben die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn mit dem Löschungsantrag nicht 
zugleich der Hypothekenbrief eingereicht wird, dafür durch Erinnerung der Betheiligten 
sich möglichst zu bemühen, daß der Hypothekenbrief zurückgegeben werde, ohne daß jedoch 
dle Löschung selbst hierdurch aufgehalten werden darf: der zurückgegebene Hypolhekenbrief 
ist zu vernichten, oder wenn der Schuldner ihn in seine Verwahrung zu erhalten ver- 
langt, demselben durchschnitten wieder auszuhändigen. 
k 84.r 
Zu ss. 199, 200 des Gels. 
Der Grund= und Hypothekenbuchführer ist, wenn er nicht bereits als Staatsdiener 
eldlich verpflichtet ist, mit einem Eide des Inhalts zu belegen: 
das Grund= und Hypothekenbuch in dem vorschriftsmäßigen Zustande zu er- 
halten, alle vom Gericht dekredirken Einschreibungen ohne Ausschub getreulich 
und sorgfältlg zu bewirken, die Einsicht des Grund= und Hppothekenbuchs an- 
dern, als dazu berechtigten Prrsonen nicht zu gestatten, bei gestatteter Einsicht 
des Grund= und Hypothekenbuchs darüber zu wachen, dah an dem Inhalte 
nichts verändert oder beschädlgt werde, Niemanden ohne Vorwissen des Ge- 
richto Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche zu ertheilen, die vom 
Gerlchte bewilligten Auszüge genau und dem Grund= und Hpypothekenbuche 
Betreu zu fertigen. 
Personen, welche schon als Staalsdiener in Eidespflicht stehen, sind bei Uebertrag- 
ung der Grund= und Hypothekenbuchführung wegen Beobachtung der damit verbune- 
nen Dienstobliegenheiten unter Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid zu ver- 
welsen. 
Das über die geschehene Verpflichtung ausgenommene Protokoll ist bei den General= 
akten über das Grund= und Hypothekenwesen (§. 205 des Gesehes) auszubewahren. 
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