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Daß ein solcher Grund= und Hypothekenbuchführer zum Protokolliren befähigt und
überhaupt juristisch gebildet sel, ist nicht erforderlich.
8. 65.
Zudens. 8§.
Der Grund= und Hypothekenbuchführer kann dem in das Grund= und Hypotheken-
buch elngetragenen Grundstücksbesitzer, wenn derselbe ihm persönlich bekannt ist, sowie den
in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Gläubigern, wenn sie ihm persönlich
bekannt sind, das Folium des Grundstück im Grund= und Hypotbekenbuche, worauf
sich ihr Recht bezicht, jederzeit zur Einsicht vorlegen, ohne dazu einer Anordnung des
Gerichts zu bedürfen. Andern Personen, insofern sie nicht von dem ihm persönlich be-
kannten eingetragenen Besitzer zu dem Zwecke, sie das Grund= und Hypothekenbuch ein-
sehen zu lassen, persönlich vorgestellt werden, darf der Grund= und Hypothekenbuchführer
die Eiusicht des Grund= und Hypothekenbuchs nur auf Anordnung des Gerichts ge-
statten. ·
§.86...
Zudeas.§§.
Auszũge aus dem Grund- und Hypothekenbuche werden der Regel nach unter Be-
glaubigung des Gerichts ertheilt, jedoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte Aus-
züge unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers zu ertheilen.
Die Auszüge sind entweder voliständige wörtliche Abschriften des ganzen Grundstücksfo-
liums in allen drei Rubriken, jedoch in der III. Rubrik mit Weglassung der Einträge
bereits gelöschter Forderungen (S. 184 des Gesetzes), oder summarische Auszüge, in de-
nen in der III. Rubrik die eingetragenen Forderungen nur der Summe und beziehend-
lich dem Gegenstande nach und die damit vorgegangenen Veränderungen angegeben, die
Namen der Gläubiger, Cessionarien 2c. aber weggelassen sind. Je nachdem sie gebraucht
und verlangt werden, sind die Auszüge in dieser oder in jener Maße zu fertigen.
Auszüge, in welchen blos einzelne Elnträge aus einer Rubrik angegeben sind, an-
dere noch wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Nubriken mit Weg-
lassung der übrigen Rubriken dürfen, zu Vermeidung von Mißbrauch, nicht gegeben
werden.
Die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse auf Grund des Grund= und Hypolbeken-
buchs über einzelue, die Besitzverhältnisse oder Schuldverhälmisse eines Grundstücke be-
treffende Gegenstände in anderer Form, als der von Grund= und Hypothekenkuchsaus-
zügen, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.