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8. 91.
Zu ss. 214 u. 215 des Ges.
a. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben in den in §. 214 des Gesehes be-
merkten Fällen, vorausgesetzt, daß der Hinzuschlagung keln Hinderniß nach §. 62 des
Gesetzes entgegensteht und dieselbe auch sonst unbedenklich ist (vergl. §. 29 dieser Ver-
ordnung), die Besiper solcher besondern Grundstücke zu befragen, ob sie dieselben zu dem
Gute oder den andern Grundstücken, die sie noch außerdem in der nämlichen Flur be-
sitzen, hinzuschlagen wollen und hlerüber nach Besinden zu belehren.
b. Nlcht minder sind die Besiyer mehrerer einzelnen (walzenden) Grundstücke, bei
denen das in §. 156 des Gesetzes angegebene Verhältniß staltfindet, zu befragen, ob
sie dlese mehrern einzelnen Grundstücke in der Maaße, wie §. 156 des Gesetzes es auch
ohne Zusammenschlagung zu einem Komplexe gestattet, zusammen auf ein Folium im
Grund= und Hypothekenbuche bringen lassen wollen, und, da nöthig, über die Vortheile,
welche diese Modalität gewährt, zu verständigen.
c. Fände sich, daß für mehrere nicht in einem Zubchörigkeitsverhältnisse zu einan-
der stehende Grundstücke eines und desselben Besigers besondere Folien — sei es nach
dem Verlangen des Vesipers oder wegen eines der Zusammenschlagung entgegenstehen-
den Hindernisses (6. 62 des Gesehes) — angelegt werden müßten, — dah aber gleich-
wohl diese Grundstücke ordnungswidrig in Eine Parzelle zusammen vermessen worden
wären, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde bei der Kataster-Kommission die er-
forderliche Parzellendismembration zu veranlassen.
8. 92.
Zu 8. 216 des Ges.
Die im zweiten Sate des §. 216 des Gesetzes vorgeschriebene Bemerkung der ent-
hegengesetzten Behaupiung des Besitzers erhält ihren Plah im ersten Eintrage unter
dem Verzeichnisse der Zubehörungen (P. 171 des Gesetzes) und wird, mit Verweisung
auf die betreffende Sielle der Grund= und Hypothekenbuchsakten (§. 237 des Gesetzes),
in den Worten ausgedrückt:
„der Besiper behauptet, daß No. ein besonderes Grundstück sel.“
Erledigt sich später die dem Eintrage des fraglichln Grundstücks unter den Zubehör-
ungen entgegengesehte Behauptung auf eine oder die andere Weise, so wird jene Be-
merkung wieder gelöscht (G. 190 des Gesehes, §. 82 dieser Verordnung).
8. 93.
Zu 8. 217 des Ges.
Die im §. 217 des Gesetzes erwähnte Ermittelung kann auch dann unterbleiben,