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wenn der Besißer behauptet, daß die in der benachbarten Flur gelegnen Grundstuͤcke
Zubehoͤrungen seines Gutes selen und der Hinzuschlagung jener zu diesem Hindernisse
nicht im Wege stehen (s. 8. 62 des Gesehes und 8. 29 dieser Verordnung). Es wer-
den in diesem Falle die fraglichen Grundslücke als Zubehörnngen behandelt und einge-
tragen.
8. 94.
Ju 8. 218 des Ges.
Jü den Grund= und Hypothekenbehörden bekannt, daß an den Staats= oder Do-
manialfiskus, Gutaherrschaften, geistliche Stellen und Stiftungen oder andere Personen.
eimragungsfähige Abgaben (§. 12, Nr. 5 des Geletes) von Grundstücken eines Orts zu
entrichten sind, so mögen sie sich von den Berechtigten, bei fiskalischen Gefällen von den
betreffenken Behörden spezielle Verzeichnisse dieser Abgaben minkheilen lassen und bei An-
legung der einzelnen Folien benuhen.
8. 95.
Zu s. 219 des Ges.
In gleicher Maaße, wie die durch ausdrückliche Veleihung oder Zuschreibung legi-
#imirten Eigenthümer von Grundstücken, sind diejenigen Grundeigenthümer, deren Eigen-
thumsrecht auch ohne besondere Beleihung oder Zuschreibung nach dem usus lori zeither
anerkannt wurde 2c. — wie dies namentlich auch beim Grundbesiy des Staats= und des
Domanialsiskus, der Kirchen-, Pfarr= und Schul-Dotationen, der Gemeinden, Stiftungen
und Korporationen vielfach geschehen ist, — zu behandeln. Sofern eine Eintragung
solcher Grundeigenthümer geboten ist (C. 155 des Gesehes), kann sie, auch ohne Nach-
bolung der mangelnden ZJuschreibung erfolgen.
8. 96.
Zus. 223 des Ges.
Die Erfüllung dessen, was in §. 223 des Gesehes in Ansehnng der IIlten Nubrik
den Grund= und Hypothekenbehörden zur Obliegenheit gemacht ist, erheischt eine genaue
Durchsicht der Gerichtobücher und Akten, worin nach den bisherigen Einrichtungen des
vehns- und Hypothekenwesens Rechte der hler angegebenen Art zu beurkunden gewesen“
sind (Kauftücher, Konsensbücher, Gerichtshandelsbücher, Grundakten, Kauf= und Kensens-
protokolle, Quimungs= und Kassationsprokokolle u. dergl. m.), und zwar von dem dop-
pelren Gesichtspunkte aus, daß elnerseits die bestehenden Rechte aufrecht erhalten, ande-
rerseits bereits erloschene Rechte nicht etwa wie noch bestehend in das Grund= und Hy-
rothenkenbuch übergetragen werden. Hierbei hat Folgendes zur Anleltung zu dienen: