Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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u. Es mag ausreichen, mit der Nachforschung in den Gerichtsbüchern Behufs der 
Ermittelung der auf den Grundstücken noch ungelöscht haftenden Hypotheken und Hülfs- 
nochte, auch Auszüge, auf funfzig Jahre zurückzugehen, insofern nicht hinsichtlich eines 
Grundstücks die urkundlichen Nachrichten aus dieser Zeit auf das Bestehen solcher Rechte 
aus der frühern Zeit hinweisen, oder der Grund= und Hypothekenbehörde sonst ven dem 
Bestehen solcher Rechte etwas bekannt ist, welchenfalls auf den Ursprung derselben zu- 
rückzugehen ist. 
b. Wäre jedoch lnnerhalb der letzten sunfzig Jahre keine Veräußerung oder Erb- 
theilung bei einem Grundstücke vorgekommen, so hat die Nachforschung hinsichilich dessel- 
ben bis zur lehten Veräußerung oder Erbtheilung, und wenn hierbei vorgefundene ur- 
kundliche Nachrichten, z. B. von geschehenen Cessionen oder von Uebernahme hypothekari- 
scher Schulden auf Seiten des Käufers bei Erkaufung des Grundstücks, auf das Beste- 
hen von Hypotheken oder Hülfsrechten aus früherer Zeit hinweisen, noch weiler bis zum 
Ursprunge dieser Rechte rückwärts sich zu erstrecken. 
. Sind Grundstücke in neuerer Zeit nothwendigerwelse subhastirt worden, so braucht 
hinsichtlich ihrer mit Nachforschungen wegen bestehender Hypotheken oder Hülfsrechte über 
die Zeit der geschehenen Zwangsversteigerung nicht zurückgegangen zu werden. 
4. Sind in Ansehung der ungelöscht vorgefundenen Hypotheken und Hülförechtr die 
Voraussehungen vorhanden, unter denen wegen ungelöschter alter Hypotheken ein Edik- 
talverfahren geseylich — §§. 123— 125 des Gesehes — Behufs der Kassation Statt 
findet, so sind vor Uebertragung solcher alter Hppotheken und Hülfsrechte in das Grund- 
und Hypothekenbuch die Besitzer der damit behafteten Grundutücke wegen Erlassung von 
Ediktalien Behufs der Beseiligung derselben zu befragen, und ist, wenn sie sich dazu be- 
reit erklären, das Erforderliche einzuleiten. (M. s. übrigens §. 78 dieser Verordnung). 
e. Wenn aber in Ansehung solcher Hypotheken, welche nach Inhalt der Gerichtsbü- 
cher oder Gerichtsprotokolle vormals unzweifelhaft auf rechtsbeständige Weise bestellt wor- 
den sind, zugleich aus vorhandenen Akten, Gerichtsbüchern oder Gerichtsprotokollen die 
Vermuthung, daß nach der Zeit richtige Onimungen und Verzichte beigebracht worden, 
begründet erscheint, und letztere nur dermalen nicht mehr aufzufinden sind, so sollen die 
jehigen Grundstöcksbesiper zu Einleitung eines Ediktalverfahrens nicht gensthigt, sondem 
die muthmaßlich schon längst kasürten oder doch zu kassiren gewesenen Hypolheken bei An- 
legung des Grund= und Hypothekenbuchs unberücksichtigt gelassen werden. 
I. Ist irgendwo in Folge früherer genauer Erörkerungen bet anderer Gelegenheit 
der Hypothekenstand der Grundstücke bereits sorgfältig ermittelt worden, so bleibt der 
Grund= und Hypothekenbebörde überlassen, nach pflichmnäßigem Ermessen diese Erörter- 
ungen zur Grumlage zu nehmen, und kann solchenfalls von Wiederholung derselben ab- 
Hesehen werden.
	        
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