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sie bei sich fuͤhren, zu deklariren, werden die Effelten derselben revidirt und, nach be-
wirkier Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstaͤnde, in freien Verkehr ge-
fetzt. Die Effekten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser
Alfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenz-
Eingangsamte verlassen.
Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in
solcher Mannichfaltigkeit rder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zelt er-
ferdern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen
(Gegenstände einsiweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden
eder eines Beaustragten desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit
dem nächfifolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden.
Als Passagier-Essekten im Sinne dieses Regulatives werden mur diejenigen Esfek-
ten angesehen, deren Eigenihümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge bekin-
den. Reise, Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümers auf der
Eisenbahn transportirt werden, gehören zu dem Frachtgute.
1#. Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen.
8. 17.
Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung bei den verschie-
denen Abkfertigungsstellen im Innern (F. 5) bestimmten Frachtgüter befinden, nach der
Vorschrist im F. 7 unter amtlichen Verschluß gesett.
Der Zugsührer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte weiter
gebt, oder der den letztern begleitende Packmeister unterzeichnet die, nach Vorschrift des
§. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungsverzeichnisse und übernimmt
dadurch in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeich-
nissen genaunten Wagen zur planmäßigen Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit
unwerletztem Verschlusse den betrefsenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls
aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von dem Gewichte
der in dem Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften.
Es werden sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen,
als auch die Schlüssel zu dem zum Wagenverschlusse verwendeten Schlössern, amtlich ver-
schlossen, an die betressenden Abfertigungsstellen adrefürt und nebst den vom Grenz-Joll-
B. amte nach dem anliegenden Formular ausgefertigten Ansagezetteln dem Zugführer, be-
FFRlehungsweise Packmeister, zur Abgabe an die Absertigungsstellen, gegen Bescheinigung
übergeben. Die von dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister in Vollmacht der Ei-
senbahnverwaltung übernommene Bewflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der
Schlässel mit unverletztem Verschlusse dergestalt ausdrücklich mlt bezlehen, daß die unter-