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bliebene Ablieferung oder die Verlezung des Verschlusses derselben für die Elsenhahnver-
waltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zleht, wie
die unmittelbare Verletung des Verschlusses derjenigen Wagen, zu welchen die dem Be-
vollmächtigten unter Verschluß anvertrauten Schlüssel gehören.
cc. Der zurückgebliebenen Frachtgüter.
Nach Abserklgung des weiter gehenden Wagenzuges, jedenfalls vor Ankunft des
nächstfolgenden Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter dem Grenz-Zollamte Sei-
kens der Eisenbahnverwaltung durch einen dazu von ihr Bevollmächtigten nach den Vor-
schriften der Zollorduung zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben dlesen Vor-
schriften erfolgt.
Sollie in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage vollständig be-
wirkt werden können, so werden die Güter unter Miwerschluß des Grenz-Zollamtes
. 5) aufbewahrt.
4) Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsslellen.
a. Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der Güterwagen.
S. 19.
Gleich nach der Ankunst des Wagenzuges auf dem Bahnhofe der Abfertigungssielle
übbergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeisier, dem Zoll= (Steuer-) Amte die an
dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (§. 17). Der nach §. 5 zur Abfertigung be-
stimmte Theil des Bahnhofes wird abgeschlossen und nach den Bestimmungen im §. 13
so lange verschlossen gehalten, bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladungen zur
Abfertigung bestimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne Abfertigung weiter
gehenden Wagen erfolgt ist.
b. Absertigung der zurückgebliebenen Frachtgũter.
8. 20.
Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf ihren Verschluß
und ihre äußere Beschaffenbeit revidirt.
Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem Abfertigungs-
amte Seitens der Eisenbahnverwallung durch einen von ihr Bevollmächtigten deklarirk.
Deklaration und Abfertigung erfolgt nach den für die Deklaration und Abfertigung an
der Grenze beitehenden gesehlichen Vorschristen.
Sollte in einzelnen Fällen die Absertigung nicht am nämlichen Tage vollständig be-
wirkt werden können, so werden die Güter in der unter Milverschluß der Zollbehörde
siehenden Niederlage (§. 5) aufbewahrt.