Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Deklarationen, unter Leltung elnes Hauptamts-Assistenten oder eines höher gestell- 
ten Beamten, aus dem Eisenbahnwagen in elnen verschlußfähigen Wagen verladen 
und, unter Verschluß dieses Wagens und Personal-Begleitung, zur gewöhnlichen 
hauptamtlichen Revisons= und Abferligungsstelle gebracht, wo die weitere Behand- 
lung nach Vorschrift des §. 20 des Regulatives Statt findet. Die Umladung er- 
folgt auf Grund der abgegebenen Deklaration und unter Vergleichung der Colli 
nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den Angaben in der De- 
klaration. Auch muß die Revision des Verschlusses und der Beschaffenheit der an- 
gekommenen Wagen von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten 
Steuerbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Eine weitere Zollabfertlgung findet 
auf einem solchen Bahnhofe nicht Statt. " 
B. Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung der Güter in dem nämli- 
chen Güterwagen nicht gestanen, so kann, nach Befinden der Umstände, die Um- 
ladung aus dem verunglückren in einen anderen Wagen ohne zollamtliche Abfer- 
tigung, oder die zollamtliche Abfertigung erfolgen. 
C. Die zur einstweiliger Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden 
Gegenstände bestimmen Räume haben nicht die gollgeseplichen Eigenschaften von 
Niederlagen unverzollter Waaren und es ist darauf zu halten, daß die Niederle- 
gJung von Gegenständen in denfelben nicht länger dauert, als dieses der Zweck 
dieser Niederlagen norhwendig mit sich bringt. 
5 zu F. 8. 
Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Fällen auch diesseits des 
Greng. Eingangsamtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann unvermuthet, besen- 
dere aber dann Gebrauch zu machen, wenn eine bestimmte Veranlassung vorliegt, welche 
die Begleitung als im Zoll-Interesse nothwendig erscheinen läßt, z. B. wenn unabgeser- 
tigte Güter ausnahmsweise (vergl. Nr. 6.) auf offenen Wagen befördert werden, oder 
wenn, auch bei ausschließlicher Anwendung der Coulissen-Wagen, ein Grund zu Verdacht 
vorbanden ist. 
6 zu §F. 10. 
Die Benußung offener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter über die 
Zollgrenze und weiter in das Innere ist zwar nicht allgemein auszuschließen, indem 
mauche Waaren theils wegen lbres Volumens (z. B. Maschinentheile, Dampfkessel, Roh- 
eisen ) theils wegen ihrer soustigen Veschaffenheit (z. V. Thran, Heringe, Steinkohlen) in 
Goulissen-Wagen nicht verladen werden können, sie ist jedoch immer nur als Ausnahme 
und zwar nur in solchen Fällen zu gestalten, in welchen die Beschaffenheit der Waaren 
deren Beförderung in anderen, als in offenen Wagen durchaus unzulässig macht.
	        
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