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In Beziebung auf den Verschluß solcher Wagen läßt sich eine allgemein anwend-
bare Bestünmung nicht treffen. Die mit Tbran, Heringen und dergleichen Gegenständen
beladenen Wagen werden mit Decken von Leder oder getheerter Leinewand zu versehen,
und es wird der amtliche Verschluß durch eiserne Ketten oder Stäbe und zwar in der
Art zu bewirken sein, daß nach Anlegung desselben keine Gegenstände unter der Decke
verborgen oder hervorgezogen werden können. Wagen, auf welchen z. B. große Maschi-
nentheile oder Dampfkessel befördert werden, werden nur mit einer amtlichen Verschnür-
ung oder Verbleiung versehen werden können. Bei noch anderen Transporten endlich,
z. B. von Steinkohlen, wird es das Zoll-Interesse nicht gefährden, wenn gar kein Ver-
schluß eintritt.
Auch binsichtlich der zollamtlichen Abfertigung der in offenen Wagen eingehenden
Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erscheinen. Während es unbedenk-
lich ist, Waaren, welche in der vorher angegebenen Weise unter Deckenverschluß oder amt-
liche Verschuürung oder Verbleiung genommen werden, bei der Abfertigung ganz eben so
zu behandeln, als wenn sie in verschlossenen Coulissen-Wagen befördert würden, kann es
räthlich sein, darauf zu halten, daß Waaren, bei welchen ein Verschluß nicht zweckmäßig
erscheint, und bei deren Beförderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, z. B.
Steinkohlen, gleich an der Grenze in freien Verkehr gesetzt werden.
7 zu §. 14.
Es kann über jeden einzelnen Wagen, beziehungsweise über jede Wagenabtheilung
ein besonderes oder über sämmtliche, nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen
ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auch mehre Ladungsverzeichnisse ausge-
fertigt werden.
8 zu §. 16.
Von der im §. 16 ausgedrückten Regel, nach welcher alle Passagiereffekten gleich
bei dem Grenz-Eingangsamte abzufertigen sind, kann eine Ausnahme da zugelassen wer-
den, wo dieses im Interesse des Reiseverkehrs erforderlich erscheink.
Die Aemter im Innern, bei welchen dann diese Abfertigung erfolgt, haben dabei
das im §. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
Es können zwar alodann sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier-Effekten, ohne
Rücksicht auf den Or#, an welchem sie zur Abfertigung gelangen sollen, in deuselben Wa-
gen verpackt, es muß jedoch dem Grenz-Eingangsamte eine Anmeldung über diese Effek-
ten übergeben werden, welche dieselben nach der Stückzahl und nach den Orten, an de-
nen deren Eingangsabfertigung Statt finden soll, getreunt nachweist und welche dem
Ansagezettel (§. 17) beigefügt wird.
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