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mein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zuges von dem vorschristsmäßlgen Zustande
des Derschlusses der mit dem Zuge weiter gehenden Wagen zu überzeugen und, wenn
dieses von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht wird, die erfolgte Revision und den
Befund des Verschlusses auf einem mit dem Transporte angekommenen oder demselben
belzugebenden Lauszetkel zu beschelnigen.
13 zu §. 20.
Hat sich kein Gund zu elner Beanstandung ergeben, so wird das Ladungsver=
zeichuiß durch Unterschrift des betreffenden Vermerkes auf dem Formusar von Selten
des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das Grenz-Glngangsame
zum Austausch gehen das dort befindliche Duplikat des Ladungsverzeichntsses zurück ge-
sendet. "
Llegt ein Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen Erörterungen
mit möglichster Beschleunigung angustellen.
14 zu §. 21.
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverleyung zur Wiederanlegung des
Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
15 zu 8. 22.
Wenn der Entrichtung des Ausgangsgolles bet dem Amte des Absendungsortes dle
Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der WVersender bei der Abfertigungs-
stelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen Legitimatlons-Schein zu lö-
sen und denselben, mit der Bescheinigung des Greuz-Zollamtes über die erfolgte Abga-
benentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist Behufs Löschung der gestellten Sicher-
beit zurückzuliefern.
16 zu §. 23.
An Stations-Orten, wo sich Absertigungsstellen (S. 5) befinden, dürfen Güter, de-
ren Ausgang amtlich bescheinigt werden mußi, ohne Collo-Verschluß, beziehungsweise nach
Abnahme des leptern, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließ-
baren Wagenräume eingeladen und letere verschlossen werden. Die Zuladung anderer
Güter in solche Räume ist nicht gestattet. Das Amt am Versendungoorte hat bezüglich
der Nevision solcher Waaren alle diesenigen Handlungen vorzunchmen, welche instruk-
tionsgemäß G. 62 des Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamie obliegen.
Auf der amtlichen Bezektelung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsschelne, Deklarations=
Scheinc 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren
und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des lehtern auf der Eisenbahn, von
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