Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit unverletztem Verschlusse ersolgte An- 
kunft bel dem Grenz-Ausgangsamte, sowie der Ausgang über die Grenze von dem Grenz- 
Jollamte, beziehungsweise dem Begleitungsbeamten bescheinigt. 
17 zu F. 24. 
Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen eine innere Staakssteuer oder eine 
Gemeindeabgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird, so sind die auf 
der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für die Erhebung und Kon- 
trole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehenden Einrichtungen und Anordnun- 
gen unterworfen.
	        
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