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amten (F. 2) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschristen, sofern er unbe-
kannt ist, und sich über selne Person nicht ausweisen kann, oder in lehterem Falle nicht
eine angemessene Kaution erlegt, welche von den Bahn-Pollzei-Beamten jedoch höchstens
auf 50 Thlr. zu bestimmen ist, zu arretiren und an die nächste Polizeibehörde des Staa-
tes, in welchem die Arretirung erfolgt ist, abzuliefern.
8. 27.
Im Falle einer Arrestation ist den Bahn-Pollzel-Beamten gestattet, die arretirten
Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeiter-Personal
in Bewachung zu nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahn-Polizei-Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienst-Qualitär
bezeichnete Arretirungs-Karte mitzugeben, welche vorläusig die Stelle der aufzunehmenden
Kontraventions-Verhandlung vertrint, die jedenfalls innerhalb 24 Stunden nach der Kon-
statirung einer Kontravention an die kompetente Pollzel. Behörde eingesandt werden muß.
S. 28.
III. Zustand, Unterhaltuug und Bewachung der Bahn,
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden.
da dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in Reparatur befindlichen Strecken, mit
der durch dieses Neglement (§. 55) festgestellten größten zulässigen Geschwindtgkeit be-
sabren werden kann. 6
Diejenigen Slrecken, welche nicht mit der größten zulässigen Geschwindigkeit befah-
ren werden dürfen, sind als solche, vom Zuge aus sichtbar, zu bezeichnen.
Bezüglich auf die Konstruktions-Verhälinisse wird insbesondere festgesetzt:
1) für die ganze Bahnstrecke ist das Preußische Maaß zum Grunde gelegt;
2) bei Doppelgeleisen soll die Entfernung von der Mine des einen zu der des an-
dern Geleises mindestens eilf Zuß betragen, wobei eine Geleisweite von 4 Fuß
6 7/8 Zoll (1 Juß 8½ Zoll Euglisch) im Lichten vorausgeseht ist;
zwischen der Miue der äußersten Bahnstiänge und den bis zur Brüstungshöhe
der Personenwagen hinaufreichenden Bauwerken, Laterneupfählen, Wasserkrahnen,
Thürpfosten 2c. muß ein Raum von mindestens 6 Fuß 6 Zol freibleiben;
als geringste Entfernung von der Mitte des äußersten Geleises bis zum Unter-
bau der Perrons wird das Maah von 5 Fuß 3 Zoll festgeseyt;
Alle Thore, in welche Geleise hineinführen, müssen mindestens 10 ½ Fuß Breite,
13 Fuß Höhe, bei den Lokomotiv-Schuppen, 15 1/1 Fuß Höhe senkrecht über der
Oberfläche jeder äußern Schiene erhalten;
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