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nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt oder die noͤthigen Anstal.
ten zur Slcherung derselben getroffen werden.
Nach jedem Durchgange der einzelnen oder zusammengehörenden, durch Signale
bezeichneten, hintereinander folgenden Züge muß die Bahn wiederum nachgesehen werden.
8. 34.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche vom Zuge aus deullich
zu erkennen sind, und Entfernungen von 1, ½, ½ und ½100 Meile angeben. Ebeuso
kind an den Wechselpunkten der Gefälle Pfähle aufzustellen, an deren steigend oder fal.
lend oder horizontal angeordneten Armen die Nelgungen der Bahn durch Angabe der
Verhältnisse der Höhen zu den Längen deutlich erkennbar zu bezeichnen sind.
8. 35.
IV. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebömiktel müssen sortwährend in einem solchen Zustande erhalten werden,
daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit ohne Gefahr Statt finden
können.
Verändernugen in den, hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes und des Ueber-
ganges auf audere Bahnen, wesentlichen Konstruktions-Verhälimissen der Fahrzeuge, dür-
sen ohne vorherige Genehmigung der Fürstlich Jleußischen Staats-Regierung nicht vor-
genommen werden.
8. 36.
Lokomotiven dürsen ersi in Betrieb geseyt werden, nachdem sie einer technisch poli-
zeilichen Pruͤfung unterworfen und als sicher befunden worden sind.
Die Lokomotiv-Schornsteine sollen keine größere Höhr, als 15 Fuß über den Schie-
nen erhalten.
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist sichtlich auf der Ma-
schine zu bezelchnen.
In jedem Vokomotiv-Schuppen ist ein offenes binreichend hohes Quecksilber-Mano-
meter so anzubringen, daß der Dampfraum jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes
Ansatrohr damit verbunden werden kann.
F. 37.
Es ist ein Register über den von jeder Maschine zurückgelegten Weg zu führen. Je-
desmal, wenn dieselbe im Ganzen eine Strecke von 3000 Meilen Länge durchlaufen, ist
der Dampflessel vermittelsi elner hodraulischen Presse auf das Ein= und Einhalbfache des
Lestarteten Dampfdruckes zu probtren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form ändern,
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