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dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden. Ueber diese Untersuchungen, mit
welchen zugleich eine Prüfung aller Maschinentheile zu verbinden ist, werden regelmäßig
Verhandlungen aufgenommen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen, und welche der
Fürstlich Reußischen Staatsregierung vorzulegen sind.
Jede Lokomotive muß wenigstens mit zwei Sicherheits- Ventilen versehen sein, von
welchen das elnc so eingerichtet ist, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte
Maah gestelgert werden kann.
8. 36.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Dampfwagen mit den wirksamsten Vorkehrungen
zur Vorbeugung des Auswurfes von Funken zu versehen, auch, sofern für diesen Zweck
Verbesserungen ersunden werden, sobald sie sich bewaͤhrt haben, solche sofort einzufuͤhren.
Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräftigen Schrauben-Bremsen
versehen seln, deren Handhaben dem Stande des Heizers so nahe licgen, daß sie von
demselben aus leicht angezogen werden können.
8. 40.
Die Radkränze (Tyres) sollen eine Breike von mindeslens 1½ Zoll erhalten.
Damit die Wagenräder mit den höchsten zulässtgen Spurkränzen nicht auf die zur
Befesiigung der Schienen angebrachten Stühle, Nägel c. stoßen können, sollen die äußer-
sien Kanten der höchsten 3/4 Zoll hohen Spurkränze noch einen freien Spielraum von
1/ Zoll behalten.
Der Zwischenraum zwischen den Schienen und den Spurkränzen soll nicht unter à½/8
und nicht über 1 Zoll betragen.
Alle Personenwagen sollen auf Federn ruhen, mit Federbuffern und in Federn lie-
genden Zugstangen versehen sein.
Es dürfen bei Personenwagen nur schmiedceiserne Räder angewendet werden; guß-
eiserne Näder sind nicht gesiatrct an Güterwagen, welche in solchen Zügen geben, die
auch zur Beförderung von Personen dienen.
Die größte Breite der Personenwagen soll im Kasien 8 Fuß 1 Zoll, in den Trit-
ten nicht über 10 Juß betragen. Güterwagen dürsen eine Breite bis höchsiens 9 Fuß
erhalten.
« Die Wagen dürfen mit dem höchsten Punkte ihres festen Oberbaues nicht mehr als
12 Fuß über den Schienen hoch sein.
ei den Wagen, mit welchen auf Außenplätzen Versonen befördert werden, dürfen
die Sißbretter nicht mehr als 10 Fuß hoch über der Schienen-Oberfläche liegen.