Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Die Doppelstrecken in den Stationen sind unter dieser Bestimmung nicht mit be- 
griffen. 
8. 51. 
Das Schieben der Zuͤge durch Lokomotiven, wenn keine arbeitende Maschine sich 
an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten. Nur in Nothfällen, wenn die zugsuͤh— 
rende Lokomotive dienstunfähig geworden ist, und die Hilfsmaschine nicht vor den Zug 
gelangen kann, ist ein ausschliehliches Fortschieben des Zuges unter der ausdrücklichen 
Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht 
überschritten werden darf. In ähnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von 
Arbeitswagen statthaft. 
Befindet sich aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so ist das 
Schieben einer Hilfs-Lokomotive gestattet, 
a. bei stark ansteigenden Bahnstrecken; 
b. zur Ingangbringung der Züge in den Stationen; 
. bel Hilfeleistung bis zur nächsten dazu geelgneten Auswelchestelle, wo die Maschine 
an die Spigpe des Zuges gestellt werden muß. 
8. 52. 
Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur als Aus- 
nahme gestattet. Wenn zwel Maschinen sich vor elnem Zuge befinden, so darf nur die 
vordere arbeiten, wenn deren Kraft zur Fortbewegung ausreichend ist. 
8. 53. 
Der Tender darf der Lokomotive in der Regel nicht vorangehen. Ausnahmsweise 
konn dies nur stattfinden, wenn eine Hilfs-Lokomotive einem kommenden Zuge entgegen- 
gesendct wird, bei Arbeits-Zügen, Bahn-evisionen, auf den Bahnhösen und beim Ein- 
pumpen von Wasser in den Lokemotiv--Kessel. 
In ersterwähntem Falle muß, außer dem Maschinisten und dem Heizer ein beson- 
derer Wächter, der mit der Bedeutung der Signale und Handhabung der Bremse genau 
bekannt ist, auf dem Tender angestellt werden. 
8. 54. 
Kein Zug darf von einer Station oder Haltestelle aus und während der Fahrt 
einem andern Juge in derselben Richtung eher als bei Tage nach fünf und bei Dun- 
kelheit nach zehn Mlinuten folgen. Die betreffenden Beamten und Bahnwärter haben 
auf die richtige Beobachtung dieser Folgezeit zu halten und sind demgemäß von der Di- 
rektion mit spegieller Instruktlon zu versehen.
	        
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