Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Dlatz nehmen, sondern müssen zur wirksamen Beaufsichtigung des Zuges und Erkennung 
der Signale außerhalb derselben in Zweck entsprechender Art ausgestellt werden. 
8. 76. 
VI. Aussicht über die Bahn-Polizel. 
Außer den sonst zuständigen Behörden liegt auch dem Fürstlichen Kommissarius die 
Aufsicht über die Ausführung dieses Reglements ob. Derselbe kaun gegen die im F. 2. 
genannten Personen, sowie gegen Lokomotioführer und Heizer Ordnungsstrafen bis zur 
Höhe von 5 Thlr. verhängen. Höhere Ordnungs= und Geldstrafen bis zu 50 Thlr. oder 
im Unvermögensfalle Gefängnißstrafen von sechs Wochen können von der Fürstlichen Re- 
gierung gegen jedes Organ der Elsenbahn-Polizei-Verwaltung verfügt werden, welches 
den Bestimmungen dleses Reglements oder den in Gemäßheit desselben getroffenen Be- 
fehlen der kompetenten Behörde wissentlich, oder aus grober Fahrlässigkeit entgegenhandelt. 
Die von den Staatsbehörden verfügten Ordnungsstrafen fließen zu dem bei der 
Bahnverwaltung gebildeten Unterstützungsfonds. 
S. 77. 
Die Fürstliche Negierung ist besugt, bei erheblichen Dienst-Vernachlässigungen oder 
groben Pflichtwidrigkelten die Entfernung der Bahn-Polizei-Beamten aus ihren polizei- 
lichen Funktlonen, sowie der Lokomotivführer und Heiger von ihren Diensten bei der Ma- 
schine zu verlangen. In solchen Fällen kann der Fürstliche Kommissarius die sofortige 
Euspension vom Dienste anordnen.
	        
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