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Dlatz nehmen, sondern müssen zur wirksamen Beaufsichtigung des Zuges und Erkennung
der Signale außerhalb derselben in Zweck entsprechender Art ausgestellt werden.
8. 76.
VI. Aussicht über die Bahn-Polizel.
Außer den sonst zuständigen Behörden liegt auch dem Fürstlichen Kommissarius die
Aufsicht über die Ausführung dieses Reglements ob. Derselbe kaun gegen die im F. 2.
genannten Personen, sowie gegen Lokomotioführer und Heizer Ordnungsstrafen bis zur
Höhe von 5 Thlr. verhängen. Höhere Ordnungs= und Geldstrafen bis zu 50 Thlr. oder
im Unvermögensfalle Gefängnißstrafen von sechs Wochen können von der Fürstlichen Re-
gierung gegen jedes Organ der Elsenbahn-Polizei-Verwaltung verfügt werden, welches
den Bestimmungen dleses Reglements oder den in Gemäßheit desselben getroffenen Be-
fehlen der kompetenten Behörde wissentlich, oder aus grober Fahrlässigkeit entgegenhandelt.
Die von den Staatsbehörden verfügten Ordnungsstrafen fließen zu dem bei der
Bahnverwaltung gebildeten Unterstützungsfonds.
S. 77.
Die Fürstliche Negierung ist besugt, bei erheblichen Dienst-Vernachlässigungen oder
groben Pflichtwidrigkelten die Entfernung der Bahn-Polizei-Beamten aus ihren polizei-
lichen Funktlonen, sowie der Lokomotivführer und Heiger von ihren Diensten bei der Ma-
schine zu verlangen. In solchen Fällen kann der Fürstliche Kommissarius die sofortige
Euspension vom Dienste anordnen.