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Beilage A.
Regulativ.
wegen Versendung chemischer Präparate auf Eisenbahnen.
Vom 27. September 1816.
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung chemischer Präparate
auf den Eisenbahnen herbeigesührt werden können, wird hierüber Nachstehendeo angcorduct.
8. 1.
Die zur Versendung chemischer Präparate auf Eisenbahnen dienenden Wagen müs-
sen stets die letzten im Zuge seln und dürfen nur mit den Güterzügen oder kombinirten
Zügen befördert werden.
8. 2.
Mineral-Säuren dürfen nur getrenut von den anderen Chemikalien verladen werden.
8. 3.
Gänzlich verboten ist der Elsenbahn-Transport folgender Präparate, als: Knall-
quecksilber, Knallsilber, Phosphor und solche Gegenstände, welche Phosphor in Substanz
enthalten (vergl. Beilage B.), als Streichzünder (Hölzer, Schwämmchen, Lichtchen), sewie
Schiehpulver und Feuerwerkskörper.
8. 4.
Folgende Gegenstände, als:
a. concentrirte Mineral-Säure,
b. chlorsaures Kali,
c. Naphta oder Aether,
dürfen nur unter folgenden Bedingungen auf Eisenbahnen versendet werden:
ad a. Die Ballons, in denen concentrirte Mineral-Säure (Schwefelsäurc, Salzläu-
te, Salpetersäure 2c.) verschickt werden, müssen wohl verpackt in einem beson-
deren Gefäße, wozu auch geflochtene Körbe dienen können, eingeschlossen sein;
ad b. Das chlorsaure Kall muß sorgfältig in Papier verpackt sein, und es müssen
die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden;
ad e. Naphta oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar dergestalt