Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

271. 
ken und Droguenhandlungen seines Bezirks fleißlg zu besuchen und sich namentlich von 
der in den Apotheken herrschenden Ordnung, von der Güte der Arzneien und von der 
Beobachtung der Arzneitaxe zu überzeugen. Er sorgt in dieser Beziehung für unverzüg- 
liche Abstellung etwa bemerkter Mängel, in so fern es nicht der Obrigkeit zur Untersuch- 
ung und Bestrafung sofort anzuzelgende Ungebührnisse sind, oder berlchtet nach Befinden 
an Unsere Regierung behufs der Anordnung einer Revifion der Apotheke. 
Auch hat er das Recht, zu jeder Zeit die in den Apotheken vorräthigen Rezepte 
einzusehen. Das Selbstdispensiren der Aerzte und Wundärzte, wo solches ausnahms- 
weise gestattet ist, hat er auf Grund der hierauf bezüglichen besonderen Vorschriften zu 
überwachen. 
8. 6. 
e) Der Physilus hat sich der Pruͤfung der Apolhekergehilfen und · Lehrlinge in den 
Apotheken sowie der Chirurgen und Barbiere seines Bezirks zu unterziehen. 
8. 7. 
1) Der Phyüikus darf keine Medizinalpfuscherei zulassen und hat dafür Sorge zu 
tragen, daß jede Art von Quacksalberel und von nicht legitimirten Personen unternom- 
menen ärztlichen und wundärztlichen Kuren abgesiellt und zu geseplicher Bestrafung ge- 
bracht werden. 
8. 8. 
g) Um der Entstchung von Krankheiten vorzubeugen ist der Physikus gehalten, auf 
gesunde Beschaffenheit der Nahrungsmittel und Getränke, auf Reinlichkeit in den Stra- 
ßen, auf Verkilgung der Gistpflanzen an gefährlichen Stellen, auf Verhütung und Ver- 
nichkung der Thiergifte, sowie der Ansteckungsstoffe, auf Abstellung schädlicher Sitten, Ge- 
bräuche und Gewohnheiten möglichst hinzuwirken, daher theils durch Belehrung und War- 
nung, theils durch Anzeigen, Auträge und Vorschläge bei den betresfenden Behörden seine 
Zwecke zu fördern. 
8. 9. 
h) Bel dem Ausbruche ansteckender oder epidemischer Krankheiten hat sich der Phy- 
sikus sofort an den betreffenden Ort zu begeben, sich von dem Wesen der Krankheit ge- 
nau zu unterrichten, das Landrathsamt, bezüglich den Stadtgemeindevorstand von dem 
Befunde in Kenntniß zu sehen und im Einvernehmen mit demselben die nöthigen Vor- 
lehrungen gegen deren Weiterverbreitung schleunigst zu treffen. 
8. 10. 
) Bei Epizootien hat er sich durch persönliche Gegenwart und eigne Anschauung zu 
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