Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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scheine) besugt oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen an- 
gewiesen find. 
7) Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen (F. 1 b des Ver- 
trags) wird die in dem Konferenzprokokolle d. J. Eisenach den 24. Juli 1854 bezeich- 
nete Form als maßgebend anerkannt. 
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung der sämmtlichen betheiligten Regierungen 
erhalten haben, so wird solches mit Rückbezug auf die diesen Gegenstand gleichfalls be- 
treffende Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 14. Februar 1855 (Bd. X. 
der Gesezsammlung S. 362 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
II. In Bezug auf den 8. 11 des Vertrags sind die betheiligten Regierungen dahin 
übereingekommen, daß derselbe zwar unverändert beibehalten werden soll, daß aber die 
Vereinsstaaten auf das ihnen, nach Saß 2 dieses § zustehende Recht, die Erstattung der 
Hälfte der Kosten bei Durchtransporten fordern zu können, auf die Jeitdauer vom 1. Ja- 
nuar 1659 bis 31. Dezember 1862 gegenseitig verzlchten und zwar mit der Maßgabe, 
daß diese Vereinbarung auf jeden Transport Anwendung leidet, welscher mit oder nach 
dem 1. Jannar 1859 beginnt oder vor dem 31. Dezember 1862 eingeleitct ist. 
III. Mit Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird zur Herbelsührung einco 
gleichmäßigen Verfahrens bei Ausführung des Gothaer Vertrages, insbesondere bei Aus- 
weisungen und Transporten, in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der durch jenen 
Vertrag verbundenen Regierungen, demnächst Folgendes verordnek: 
1) Ein jeder Ausweisungspaß (Zwangspaß), durch welchen eine Person aus dem 
Fürstenthume in das Gebiet eines anderen kontrahirenden Staates ausgewiesen wird, 
muß ergeben, in welcher Art die Angehörigkeit des Ausgewiesenen zu dem übernehmen- 
den Staate festgestellt worden ist. 
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben ausdrücklich gedacht 
werden. 
Veruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations-Urkunde, so muß die 
Behörde, welche sie ertheilt hat, das Datum und die Dauer der Giltigkeit der ersteren 
im Passe bemerkt werden. 
Der Zwangspaß muß ferner neben der Angabe des Endzieles in der Regel auch 
die Angabe der Eingangs-Station des nächsten der zu durchreisenden Staaten enthalten. 
2) Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abgewichen, 
oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf den Trans- 
port nach dem Bestlmmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine andere als die aus- 
weisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß erglebt, daß derselbe auf Grund einer 
Aufnahmezusicherung oder eines helmathlichen Passes (Wanderbuches 2c.), sell dessen Ab- 
lauf noch kein Jahr verstrichen war (§. 8 des Vertrages), ausgestellt worden ist.
	        
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