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scheine) besugt oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen an-
gewiesen find.
7) Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen (F. 1 b des Ver-
trags) wird die in dem Konferenzprokokolle d. J. Eisenach den 24. Juli 1854 bezeich-
nete Form als maßgebend anerkannt.
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung der sämmtlichen betheiligten Regierungen
erhalten haben, so wird solches mit Rückbezug auf die diesen Gegenstand gleichfalls be-
treffende Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 14. Februar 1855 (Bd. X.
der Gesezsammlung S. 362 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
II. In Bezug auf den 8. 11 des Vertrags sind die betheiligten Regierungen dahin
übereingekommen, daß derselbe zwar unverändert beibehalten werden soll, daß aber die
Vereinsstaaten auf das ihnen, nach Saß 2 dieses § zustehende Recht, die Erstattung der
Hälfte der Kosten bei Durchtransporten fordern zu können, auf die Jeitdauer vom 1. Ja-
nuar 1659 bis 31. Dezember 1862 gegenseitig verzlchten und zwar mit der Maßgabe,
daß diese Vereinbarung auf jeden Transport Anwendung leidet, welscher mit oder nach
dem 1. Jannar 1859 beginnt oder vor dem 31. Dezember 1862 eingeleitct ist.
III. Mit Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird zur Herbelsührung einco
gleichmäßigen Verfahrens bei Ausführung des Gothaer Vertrages, insbesondere bei Aus-
weisungen und Transporten, in Uebereinstimmung mit der Mehrzahl der durch jenen
Vertrag verbundenen Regierungen, demnächst Folgendes verordnek:
1) Ein jeder Ausweisungspaß (Zwangspaß), durch welchen eine Person aus dem
Fürstenthume in das Gebiet eines anderen kontrahirenden Staates ausgewiesen wird,
muß ergeben, in welcher Art die Angehörigkeit des Ausgewiesenen zu dem übernehmen-
den Staate festgestellt worden ist.
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben ausdrücklich gedacht
werden.
Veruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations-Urkunde, so muß die
Behörde, welche sie ertheilt hat, das Datum und die Dauer der Giltigkeit der ersteren
im Passe bemerkt werden.
Der Zwangspaß muß ferner neben der Angabe des Endzieles in der Regel auch
die Angabe der Eingangs-Station des nächsten der zu durchreisenden Staaten enthalten.
2) Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abgewichen,
oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf den Trans-
port nach dem Bestlmmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine andere als die aus-
weisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß erglebt, daß derselbe auf Grund einer
Aufnahmezusicherung oder eines helmathlichen Passes (Wanderbuches 2c.), sell dessen Ab-
lauf noch kein Jahr verstrichen war (§. 8 des Vertrages), ausgestellt worden ist.