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2) Ministerialverordnung vom 15. Innn 1659, P1 Seläieteruang zu §. 3 der Höchsten Verordnung vom
August 1856 b
(Publitirt in Nr. 3 des Amts- und Derordnungsblattes vom Jahrie 1850.)
Von den auf der vorjährigen Eisenacher Konferenz versammelten Kommissarien der
bei der Heimathskonvention d. J. Gotha, den 15. Juliz 1851 betheiligten Staaten ist
die Ansicht geltend gemacht und angenommen worden, daß durch die Bestimmungen im
8. 3 der landesherrlichen Verordnung vom 13. August 1856 (Gesesammlung Band
XI, S. 173) dlejenigen Rechte ulcht verändert werden können, welche den Kontrahenten
der Gothaer Heimathskonvention aus den §§. 3 und 4 dieses Vertrags zustehen, daß
mithin, wenn ein diesseitiger Unterthau mit einer, einem bei der Heimathökonvention be-
theiligten Staaten Angehörigen auch ohne Gemeinde= und Staatserlaubniß getraut wor-
den, die Ehefrau sowohl als deren in der Ehe geborenen Kinder diesseits aufzunehmen
sind und es hat ein Antrag auf Beifügung eines Zusates zu der Heimathskonvention,
wonach eine im Ausland ohne Kousens der Heinachsbehlre abgeschlossene Ehe in Be-
ziehung auf Erwerb und Verlust der Unterthanenschaft zwischen den Dereinsstaaten als
nicht vorhanden angesehen werden soll, die Zustimmung der Kommissarlen nicht erhalten.
Es wird mithin die Zurückweisung solcher Ausländerinnen und deren Kinder gegen-
über den Wereinsstaaten nicht durchzuführen sein und wir verordnen daher mit Höchster
landetherricher Genehmigung
l Fällen, in welchen ungeachtet des Mangels des Gemeinde= und
ri die mit Inländern verheiratheten Ausländerinnen, bezüglich de-
ren Kinder diesseits übernommen werden müssen, solche das Heimathörecht ihres
Ehemannes, bezüglich Vaters erhalten sollen.
Gera, am 15. Januar 1859.
Fürstlich Reuß-PlauischeS Ministerium.
v. Geldern. Minqh
uͤnch.
3) Ministerialbekanntmachung vom 29. Mai t651 de Enlbesing von Pahbkarten an Handlungs-
reisende
Zu Beseitigung von Zweifeln haben sich ½% bei dem Zaßtarten-Verkage vom 21.
Oliobetn 1820 betheiligen Staats-Regierungen vobin geeinigt,
daß durch die Bestimmung des Art. 4 lil. c. des gedachten Vertrags die Er-
dehdunh von Paßkarten an Kaufleute und Hoorkkanlen, bezüglich deren Hand-
lungsreisende, welche Waarenbestellungen nach Proben oder Mustern aufsuchen,
ucht ausgeschlossen sen *
Gera, den 29. Mai
' Reuß-Mauisches Ministerium.
v. Geldern. Minh
nch.