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Diese Bevollmächtigten haben über die kirchlichen und Schul-Verhältnisse derjenigen
Parochteen, zu welchen Herzoglich Altenburgische und Fürsilich Reußische Unterthanen ge-
hören, bis auf Höchste Landesherrliche Genehmigung Folgendes vereinbart:
A.
Von den gemischten Kirchen, und Schulverbänden, d. h. solchen Kirchen, und
Schulverbänden, in deren Kirchen oder Schulhäusern für Unterthanen beider Län-
der Gottesdienst oder Schule gehalten wird.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Jede aus Unterthanen deb Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürsteu-
thums Reuß jüngerer Linie zusammengesetzte Kirch= und Schulgemeinde ist als solche
den Gesetzen des Staates unterworsen, in dessen Gebiet die äußere gemeinschaftliche Re-
ligtonsübung derselen stattäändet oder der Schulunterricht erthellt wird.
Jedoch werden diejenigen Verhältnisse der Kirch= und Schulgemeindeglieder, die
ausschließlich die Personen derselben, nicht auch die Kirchen= oder Schulgemein-
schaft betreffen, sowie auch diejenigen, welche zugleich bürgerliche Rechtsverhältnisse
bedingen, nach den Gesetzen und Anordnungen desjenigen Staates beurtheilt, welchem
sie als Unterthanen angehören.
Spczielle Bestimmungen.
8. 2.
In Beziehung auf Anstellung, Einführung und Besoldung des Pfarrers und Schul-
lehrers, Substitutionen, Bakanzen und sonstige die kirchlichen Aemter und Amtsbefug-
nisse betreffende Angelegenheiten, in Beziehung auf die kirchlichen Handlungen, die
Führung der Kirchenbücher, die Einführung von Lehrbüchern, die Lehrmethode, die Schul-
dioziplin, Schulferien, Aufsichtsführung über das Vermögen der Kirchen und Schulen
und dessen Verwaltung, Bestellung der Rechnungsführer, sowie auf die Grundslücke und
Gerechtsame des Pfarrers und Schullehrers, auf die Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude,
auf die Baulichkeiten au denselben und deren Leltung, Aufbringung der Baukosten, auf
die Kirchenkollekten u. s. w. sind die in eine ausländische Kirche und Schule Eingepfarr-
ten und Eingeschulten den Einrichtungen und Anordnungen der Kirchen= und Staats-
gewalt unterworfen, in deren Gebieten die Kirche oder Schule belegen ist.