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gepfarrte oder Eingeschulte gefällten Entscheidungen sind von der persönlichen Obrigkeit
derselben zu vollstrecken, welche, ohne daß ihr eine Kognition in der Sache zusteht, der
diesfallsigen Requisition der betreffenden ausländischen Behörden sofort zu entsprechen hat.
Insofern es sich jedoch nur um die Subrepartition einer von den eingepfarrten oder ein-
geschulten ausländischen Unterthanen aufzubringenden, bereits fesistehenden oder durch die
nach Obigem zuständige Behörde festgestellten Beitragsquote handelt, ist diese von der
kompetenten Behörde und nach den Gesetzen des Staates zu lelten, welchem dieselben
angehören.
8. 7.
In gemischten Kirchen- und Schulgemeinden ist der aus Gemeindemltteln zu bestirei-
lende Aufwand für Unterstüpung hilfsbedürftiger vormaliger Pfarr= und Schuldiener oder
deren Angehörigen, so lange die Letzteren das Heimathorecht der Eltern oder des Ehe-
mannes behalten, von sämmtlichen Mitgliedern beziehungsweise der Kirchen= und Schul-
gemeinde aufzubringen und in Entstehung elner gütlichen Vereinbarung über die Art der
Vertheilung auf die beiderseltigen Unterthanen der Regel nach und sofern nicht im ein-
zelnen Falle wegen elgenthümlicher Verhältnisse die beiderseitigen betreffenden Behörden
etwas Anderes vereinbaren, in demselben Verhäliniß, nach welchem sie zu den Kosten der
Anstellung des Pfarrers oder Schullehrers beitragen, zu vertheilen und von denselben
nach denjenigen Grundsätzen aufzubringen, welche über die Aufbringung der Armenver=
sorgungskosten in jedem der beiden Staaten gelten.
8. B.
Wird in einer der fraglichen Parochieen bei dem Uebergange von Immobilien an
neue Eigenthũmer eine Abgabe an das Kirchenärar entrichtet, so haben auch die aus-
ländischen Eingepfarrten diese Abgabe zu entrichten. Die Einforderung derselben von
den eingepfarrten Ausländern ist zunächst Sache der Kirchväter. Im Falle der Säumniß
oder Weigerung Seiten der Verpflichteten haben jedoch die betreffenden Gerichtsbehörden
auf diesfallsige Requisition der Kirchen-Inspektion, der sie ohne weitere Kognition in der
Sache Folge zu geben haben, sich der gerichtlichen Beitreibung der fälligen Abgabe zu
unterziehen, auch jede erforderliche Auskunft, um die Höhe der sraglichen Leistung sücher
bestimmen zu können, der kompetenten Kircheninspektion auf deren Anstage zu erthellen.
8. 9.
Die Abnahme der Kirchen- und Schulrechnungen ist an dem vorhergehenden Sonn-
lage von der Kanzel bekannt zu machen, damit auch die ausländischen Eingepfarrten
oder Eingeschulten davon Kenntniß erlangen. Den Gerichts-Obrigkeiten der ausländischen
Eingepforrten oder Elngeschulten bleibt nachgelassen, der Kirch- oder Schulrechnungsab-